Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Nur bekannte, unverdaͤchtize Personen aus benachbarten, hoͤchstens 2 bls 3 Stunden 
von der Grenze entfernten, auslaäudischen Ortschaften, welche wegen eines erlaubten und 
notorischen Verkehrs mit den Einwohnern der diesseitlgen Grenzorte herelnkommen, find 
davon ausgenommen. 
2) Bei dem Eintritt in die Koͤnigl. Staaten muß jeder Paß vorgezeigt werden, und 
dle an den Grenzen aufgestellten Weggeld-Elnbringer sind angewlesen, jedem Reisenden 
die Orte zu benennen, wo er seinen Paß zur Visirung vorzulegen bat. 
5) Begibt sich ein Reisender in eine der beiden Restdengstädte Stuttgart oder Lud= 
wulgsburg, so ist derselbe verbunden, seinen Poß, wenn glelch dieser berells bei seinem Ein- 
tritt in das Khnigreich olstrt worden ist, der Könlgl. Ober-Pollzel-Direction zur Elasicht. 
und unentgeldlichen Beurkundung zu übergeben. 
4) Verläßt ein Fremder das Könlgreich, so bat derselbe, wenn er mit der Yost oder 
Mletbpferden reist, selnen Poß bel dem letzten Postomt, wo er die Pferde wechselt, eder 
den Postschein lbest, oder, wenn er sich eitzener Pferde bedient, bel dem Grenz Zollamte 
abermals vorzulegen. 
5) Ausländer, welche sich über vier Wochen in dem Königrelche aufgehalten haben, 
bedürfen, wenn sle dasselbe verlassen, eines neuen Passes, welscher entweder von dem Ober- 
beamten, In dessen District ste sich aufgehalten haben, oder von dem Gesandten desjenigen 
Hefes, dem der Relsende als Unterthan angehdrt, auszustellen, und in dem einen, wie in 
dem andern Falle, von dem Kbönigl. Mlnisterium der auswärtigen Angelegenheiten zu be- 
urkunden, ohne diese Beurkundung aber so wenig, als der von dem Fremden bel seinem 
Eintritt in das Kdnigrelch mugebrachte, und darch dessen längeren Aufenthalt unbrauch- 
bar gewordene, Pah von den Grenz-Post= und Zollämtern zu respektlren ist. 
Siuttgart den 5. Jan. 1813. 
Kbnigl. Minlsterium des Innern und der Polkzel. 
Dekret der Kön. Sectien der Steuern, die Fertigung der Lehens-Veränderungs- 
Vrrzeichnisse betr. d. d. 7. Jan. 1812. 
Da mehrere Stadt= Amts= und Gerichtsschrelberesen, welchen In Gemäßbeit §l. 53. 1) 
der neuen Tar-Ordnung die Fertigung der Lehen-Weränderungs= Verzelchnisse obliegt, 
diese Verzeichnisse den betreffenden Cameralämtern bleher zum Thell gar nicht, zum 
Dell unvollständig übergeben haben, und da zugleich in der Kosten. Anrechnung für dlese 
ð* eine große Verschledenhelt berrscht; se werden hlemit folgende Vorschriften er- 
theilt: 
½) Die Verzeichnisse der in jedem Cameralamts-Distrikt das Jahr bindurch veorgefal- 
lenen Lehenzertrennungen und Besiostands-Veränderungen sind nicht von den 
Schultheißen-Aemtern, sondern von den Stadt= Amts= oder Gerichtsschreiberelen 
jzu verfertigen. Sie müssen die den Dar-Ansatz bestimmenden Verhällulsse, wie 
solches pag. 8" der Tar-Ordnung vorgeschrieben ist, genau enthalten. Für dieses 
Geschäft dürfen 
2) weder Diäten, nech Reise= und andere Kosten, sondern blos ein Blattgeld von 
drei Kreujer angrechnet werden. Dagegen wird es
	        
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