sas
Dekret Königl. Deparkements der Finanzen, Sektion dek Steuern, die wieden
„holte Verordnung, daß jeder Joll= und Accisepflichtige für den bezahlten Zoll und Acceis mit ge-
druckten Zeichen sich quittiren zu lassen habe.
Da des In der Joll-Ordnung F. 10. und Aeclse-Ordnung J. J#. und 3. entbalte-
nen und in der General-Werordnung vom 13. April d. J. (Staats= und Regierungs=
Blatt Nr. 17) wlederholten Gesetzes ungcachtet, dennoch neuerlich wleder Fälle vorgekom-
men flnd4 daß Accise= und Selloflichilge für ihre dezablte Schuloigkeit sich nicht mit ge-
druchen Joll oder Aecisezelchem gebbrig qnittiren lasen, kadurch aber das Khnigl. Aera-
um sowohl, als das Publlkum auf mancherlesl Weise gefährder wlrd; so wird hlemsr
nicht nur dle gesetzliche Vorschrift jenor Verordnungen erneuert, sondern anch die weitere
Bestimmung belgefügt, daß jeder, der überwlesen wird, für den bezehlten Zoll oder AccI#
die zustimmende Anzahl von Zoll- oder Accisezelchen nicht verlangt und angenommen zu
haben, mit # klelnen Freveln auch dann bestraft werden soll, wenn gleich die von ihm
gelelstete Zahlung kelinem Anstand umerliegt. Stuigart, den 4. Sept. 1612.
Die bei dem Aufgeben von Postwagen= Esfekten crforderlichen Angaben betr.
Da es schon bfters geschehen ist, daß die Aufgeber von Postwagen-Effekten Gele
zu Wearen verpacken, auf der Adresse aber nur im allgemelnen den ganzen Werth des
zur Post-Speditlon aufgegeben werdenden Yakets bestimmen, und nicht belsetzen, welches
der Werth der Waare und wle viel an Geld belgepackt sen, letzteres aber besonders, wann
bel dem Verpacken nicht die größte Vorslcht beobachtet worden, aus dem Paket verlohren
gehen kann; so steht man sich veranlaßt, biemit bffentlich bekannt zu machen, daß wenn
ncht bel dergleichen Sendungen auf der Adresse bestlimmt der Werth der Waare angeger
ben und beigesetzt wird, was außerdem an baarem Geld belgepackt sen, für letzteres im
Fall elnes Verlusts keln Ersatz gelelstet werden könne. Stuttg., den 36. Aug. 131.
Konigl. Reichs = General.-Ober-Post-Dilrektlon.
Erkenntnisse des Königl. Ehe= Geriche#.
Den 2. Sept. r812 wurden geschleden
1) Johann Jakob Mayer, Bürger und Welngärtner zu Poppenweller, Eudwigshur-
der Oberamts, Kl., von Marla Magdalena, geb. Grau, von Erdmennbausen, Marba-
cher Oberamts, Bekl., ex cap. quasi desert, unter Verurtheilung der Beklagten in die
Kosten.
#:)) Ellsabetha Mäller, von Schwenningen, Tutilinger Oberamts, geb. Wirtner von
da, Kl., von Matthlas Mäller, Bürger und Blersieder von Schwenningen, Bekl., et#nd
cap. desert. malit. unter Verurthellung des Beklagten in die Kosten.
5). Johenn Daniel Galser, Bürger und Welngärtner zu Eßlingen, Kl., von Anna
Maria, geb. Fingerlin vom Oberthal, Eßlinger Oberamts, Bekl., ex cap. desert. malii.
unter Verurthellung der Beklagten in die Kosten. —-