Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Dekret Königl. Deparkements der Finanzen, Sektion dek Steuern, die wieden 
„holte Verordnung, daß jeder Joll= und Accisepflichtige für den bezahlten Zoll und Acceis mit ge- 
druckten Zeichen sich quittiren zu lassen habe. 
Da des In der Joll-Ordnung F. 10. und Aeclse-Ordnung J. J#. und 3. entbalte- 
nen und in der General-Werordnung vom 13. April d. J. (Staats= und Regierungs= 
Blatt Nr. 17) wlederholten Gesetzes ungcachtet, dennoch neuerlich wleder Fälle vorgekom- 
men flnd4 daß Accise= und Selloflichilge für ihre dezablte Schuloigkeit sich nicht mit ge- 
druchen Joll oder Aecisezelchem gebbrig qnittiren lasen, kadurch aber das Khnigl. Aera- 
um sowohl, als das Publlkum auf mancherlesl Weise gefährder wlrd; so wird hlemsr 
nicht nur dle gesetzliche Vorschrift jenor Verordnungen erneuert, sondern anch die weitere 
Bestimmung belgefügt, daß jeder, der überwlesen wird, für den bezehlten Zoll oder AccI# 
die zustimmende Anzahl von Zoll- oder Accisezelchen nicht verlangt und angenommen zu 
haben, mit # klelnen Freveln auch dann bestraft werden soll, wenn gleich die von ihm 
gelelstete Zahlung kelinem Anstand umerliegt. Stuigart, den 4. Sept. 1612. 
Die bei dem Aufgeben von Postwagen= Esfekten crforderlichen Angaben betr. 
Da es schon bfters geschehen ist, daß die Aufgeber von Postwagen-Effekten Gele 
zu Wearen verpacken, auf der Adresse aber nur im allgemelnen den ganzen Werth des 
zur Post-Speditlon aufgegeben werdenden Yakets bestimmen, und nicht belsetzen, welches 
der Werth der Waare und wle viel an Geld belgepackt sen, letzteres aber besonders, wann 
bel dem Verpacken nicht die größte Vorslcht beobachtet worden, aus dem Paket verlohren 
gehen kann; so steht man sich veranlaßt, biemit bffentlich bekannt zu machen, daß wenn 
ncht bel dergleichen Sendungen auf der Adresse bestlimmt der Werth der Waare angeger 
ben und beigesetzt wird, was außerdem an baarem Geld belgepackt sen, für letzteres im 
Fall elnes Verlusts keln Ersatz gelelstet werden könne. Stuttg., den 36. Aug. 131. 
Konigl. Reichs = General.-Ober-Post-Dilrektlon. 
Erkenntnisse des Königl. Ehe= Geriche#. 
Den 2. Sept. r812 wurden geschleden 
1) Johann Jakob Mayer, Bürger und Welngärtner zu Poppenweller, Eudwigshur- 
der Oberamts, Kl., von Marla Magdalena, geb. Grau, von Erdmennbausen, Marba- 
cher Oberamts, Bekl., ex cap. quasi desert, unter Verurtheilung der Beklagten in die 
Kosten. 
#:)) Ellsabetha Mäller, von Schwenningen, Tutilinger Oberamts, geb. Wirtner von 
da, Kl., von Matthlas Mäller, Bürger und Blersieder von Schwenningen, Bekl., et#nd 
cap. desert. malit. unter Verurthellung des Beklagten in die Kosten. 
5). Johenn Daniel Galser, Bürger und Welngärtner zu Eßlingen, Kl., von Anna 
Maria, geb. Fingerlin vom Oberthal, Eßlinger Oberamts, Bekl., ex cap. desert. malii. 
unter Verurthellung der Beklagten in die Kosten. —-
	        
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