Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Die zu leichten Franzoͤsischen Thaler betreff. 
De Se. Königl. Maj. dle ganze und halbe französtsche Thaler, welche zu lelcht 
tund, ganz außer Ceurs gesetzt baben: so wlrd solches zur allgemeinen Nachachtung be- 
kannt gemacht, und den Kdnigl. Cassenbeamten, unter Bezlehung auf dle frübere Ver- 
ordnung vom :4. Dec. 1810 aufgeneben, alle franzbsische Thaler, welche an sle bezahlt 
werden, genau nachfuwägen, und keine anzunehmen, welche das gebdrige Gewicht von 
respect. Zwel und Ein Loth nicht haben, widrigenfalls ihnen solche von der Hauptkasle 
auf ihre Kosten werden zurückgesendet werden. Stuttg. den : 1. Sept. 1377. 
Klnigl. Finanz-Milnisterlum. 
Warnung vor dem Genusse der Tollbrere. 
Es stud neuerlich wleder Beisplele vorgekommen, daß Kinder durch den Genuß 
der Tollbeere (bella donna) vergiftet worden und, und es schelnt, daß die zur Warnung 
der Jugend bestehende Verordnungen alcht aller Orten gebdeig beobachtet werden. Es 
wird daher in Folge jener Verordnung, auf das neue festgesetzt, daß die in dem Staats, 
und Reglerungs -Blart von 1310 Nr. 38. und &. Sept. S. 301 und Nr. 40. d. d. 
23. Sept. S. 397, wie auch Nr. Jo. d. d. :. Juli 1868 S. 53. bekonnt gemach 
ten Belehrungen über giftige Pstanzen jäbrlich zwelmal, nemlich in der ersten Hälfte des 
Monats Mal, und in der ersten Hälfte des Monats August der Jugend sowohl durch 
die Ortsgelstliche in elnem Anhang nach Predigten, und in den Sonmags-Schulen, als 
auch durch die Schullehrer in den Schulen bekannt gemacht und gehbrig erklärt werden 
sollen. In Orten, wo derglelchen gistige Pflanzen in der Gegend wild wachsen, sollen fri- 
sche Eremplare dadvon der Jugend vorgewlesen und erklärt, dieselbe aber überhaupt gewarnt 
werden, weder Pflanzen noch Früchte zu genleßen, welche ihnen nicht zuvor von ältern ver- 
ständigen Personen als unschädlich und genleßbar angegeben worden nd. Stutetgart, den 
10. Sept. 1812. In der Sectlon des Mediclnal-Wesens. 
Die nähere Bestimmung der Aufnahms-Bedingungen in das Haupt-Schullehrer= Seminar 
zu Eßlingen bem. d. d. 1. Sept. 1617. 
Man ündet sich veranlaßt, wegen der öfter einkommenden unstatihaften und zwecklosen 
Bliten um Aufnahme In das Königl. Haupt-Schullehrer-Seminar in Eßlingen die Be- 
dingungen der Aufnahme in dasselbe durch gegenwärtige Verordnung näher zu bestimmen 
und sämillchen Dekanen des Kdnigreichs, deren genaue Beobachtung und Bekanmmachung, 
wo es erforderlich ist, aufjugeben: 
) Vom Jahr 1313 an muß jeder neu aufgenommene Lehrling die gesetzliche Lehrzeit 
von 5 Jahren in dem Semlnar zubringen. 
2:) Die Bitten um Beneficlen finden sowohl bei der Aufnahme, als während des 
Aufemhalts im Seminar Statt, und werden vorzugsweise dlejenigen unbemlttelten Semi. 
naristen, die bereits auf lhre Kosten im Seminar sich befinden, vorausgesetzt, daß ste gün- 
te Zeugnisse des Fleißes und der Sli#ten erhalten, zur Erleichterung für ihre Eltern, 
el der Aus bellunz beräcksschtigt werden.
	        
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