Dle chte oder westkadssche Angustura -Ninde kommt in dünnen, fachen
wensg gerollten - länglichen, leicht zerbrechlichen, auf dem Bruch harzigen Stücken,
vor, deren Gewebe dicht und hart ist, und auf der innern Fläche eine eltronengelbe
Farbe bat. Ihr Geschmack ist nicht heftlg bitter, und dabei gewürzhaft. Durch ory-
dirte Eisen-Austbsungen (Salz= oder Schwefelsaures Elsen) wird die rothbranme Farbe
idres Aufgusses, lbrer Abkochung und Tinktur etwas erhbht, und es setzt sich ein
rötblicher Nlederschlag ab, durch kohlensaures Kalt wird die Farbe soglelch dunkel
braunroth, und es setzt sich ein cltronengelber Niederschlag ab, der Weingelst ziebt
sehr olel barziges daraus, und bei Verdünnung mit Wasser läßt die Tinktur dieses Harz
in-# enge nlederfallen. Als Arznelmlitek gehdrt sie zu den milden, bditsern, gelind ges
würztaf en Mitteln.
Die unächte oder ostindische Angustura-Rinde kommt in arbbern, un-
regelmäßigern, dickern, mehr gerollten Stäcken vor, welche auf der äußern Oberfläche
stets einen festern Ueberzug von gräulich weißen, gelblichen oder rostfarbenen Flechte#
baben, die gewbbullch einen Ausschlag von abgesenderten meistens weißen Pusteln bllden,
auf der innern Fläche aber schwärzlich grau aussehen; ihr Bruch ist nicht harzlg, son:
dern erwas pordb. Der Geschmack ist unerträglich bitter und eckelhaft, ohne alles Aro-
matische oder Scharfe. Ibre Aufgässe, Abkochungen und Tinkturen werden durch oxydlirte
Eisen-Auflbsungen schmuslg, dankelgrün gefärbt, und setzen einen relchlichen, famtartigen,
trauschwarzen Nlederschlag ab; koblsaures Kall verändert die Farbe derselben im ersten
Anfang mehr ins gränlichte, als ins dunkelrothe, sle enthält sehr wenlg Harx, und lbre
gelstige Tinktur seyt kelnes bei Verdännung mit Wasser ab. Sie gebbrt unter dle heftlg-
sten narkotischen Gifte aus der Klasse der blttern Mltteln.
Aüußer den Apothekern haben auch die Oberamts-Ppysiri genan daruͤber zu wachen,
daß eine so gefährliche Verwechslung ulcht vorgehen moge. In der Khdalgt Sektion des
Medieinal-Wesens: den 36. Sept. 18z2.
Polizei-Verordung, in Betreff der bei Bau-Gesuchen zu heobachtenden Vorschriften.
Unm den einkommenden Baus-Gesuchen hlestger Prioaten elnen raschern Gang zu ver:
schaffen, und insbesondere das Prloat-Bauwesen nach möglichst glelchfemlgen, auf mehr
Geschmack und Regelmäßleakelt gerichteten Prineiplen behandelt zu sehen, werden blemit
alle diejenlgen, welche entweder eln neues Gebäude aufführen, oder bedeutende Haus-
Reparationen und Veränderungen vornehmen wollen, angewiesen, bei jedem Bau.Gesuche
d*die Risse von einem wirklich in Akiloltär stehenden Könlgl. Baumeister eder Bau-Control-
leur fertigen zu lassen, ooer, in soferne solche von Handwerksleuten entworfen werden,
dieselben jedesmal vor der Eingabe der Prüfung eines Kdnigl. Baumelsters oder Bau-
Controlleurs dergestalt zu unterwerfen, daß die Risse nicht nur dat Villir desselben er-
belten, sendern auch mit dessen Gutachten über die etwo vorwaltenden Anstände und die
zu ertheilende Worschriften auf seine Verantwortlichkelt hin regelmäßlg begleltet wurden,