Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

und sogar eln großer Dpell berselben noch ganz unrelf ist, um so mehe haben die Beam- 
ten dieses Jahr der Weinlese so lange Aufschub zu geben, als solche nicht durch heftigen 
Frost nothwendig gemacht wird. 
Damit aber der Weln bei der unglelchen Zeltigung der Drauben durch Vermengung 
der schlechten und nicht zur vblligen Reise gekommenen Trauben mit den bessern nicht ver- 
dorben wird, so haben die Cameralbeamte nicht nur in den eigenen. Königl. Weinbergen, 
in welchen ohne vorherige speelelle Erlsubaiß mit der Weinlese nicht angefangen werden 
darf, die bessern von den schlechtern absondern zu lassen, und einen doppelten Lees zu ver- 
anstalten, sondern auch in Gemeinschaft mit den Oberbeamten die Privat Weinbergbesl- 
#t- ernstlich zu erinnern, daß sie um ibres elgenen- Besten willen diesem Belsplel folgen 
ellen. 
) Das Recht der Vorlese wird für die Zukanft in allen Provinzlal-Städten und Dir- 
kern nicht nur den Kelter Ossiclanten, Wittwen und Waisen, sondern auch allen denje- 
algen Weinbergbesitzern, welche ihren Wein selbst einkellern, ingleichen allen ln bffentil# 
schen Aemtern stehenden Personen eingeräumt. 
Damit aber der beabslchtigte Zweck hlerdurch erreicht wird, so sind für die Vorlese 
mehrere Tage zu bestimmen, damit die, welche das Recht derselben ausüben dürfen, lhre 
Treber noch vor andern Welnbergbesitzern, welche nach ihnen zu lesen anfangen, auspres. 
sen lassen konnen. « 
3) Bei warmer Witterung darf nicht geduldet werden, daß nach beendigter Vorlese 
dle ganze Innwohnerschaft eines Orts an Einem Tage zu lesen anfängt, sondern es muß 
die Ordnunz der Weinlese dermaßen beschränkt werden, daß bei belßer Witterung nicht 
mehr Welnbergbefitzer zu gleicher Zeit lesen dürfen, als die Kelternbäume in 34 Stun= 
den an Trebern abzukeltern im Stande sind, bei mäßiger Temperatur aber nur so olele, 
als die Keltern in zwelmal 3 Stunden zu fertigen vermögen. Jedoch versteht es sich 
von selbst, daß dle einmal angefangene Welnlese eines Weingärtners nicht anterbrochen, 
sondern jedem Weinbergbesitzer gestattet werden darf, in der durch das Loos bestimmten 
Ordnung so lange fortzulesen, bis er seine Weinlese vellkommen beendigt har. 
Da äbrigens bei dieser Anordnung auf die Morgenzahl der Weinberge, auf die Zahl 
der Jadlolduen, unter welchen sie vertheilt sind, auf die grbßere oder geringere Erglebig- 
keit derselben Rücksicht zu nehmen ist, so bleibt zwar den Beamten und Orts-Bebbrden 
Aberlassen, dle speciellen Auordnungen nach den Local-Verhältnissen zu modificiren, sie 
haben aber hlebei pflichtmäßigen Bedacht darauf zu nehmen, daß das Juteresse der Zehent, 
berrschaft mit dem der Uoterthanen vereinigt werde 
4) Damit die Weinberge verjenigen, welche solche entweder freiwsllig, oder nach der 
ibnen durch das Loos angewiesenen Ordnung erst am Ende des Herbstes ablesen, nicht 
Dreis gegeben werden, so därfen die Weinbergschützen u#cht eher das Feld verlassen: als 
bis alle Weinberge des ihnen zum hüthen angewiesenen Districs abgelesen find. 
Es kann also in Zukunft die Verelnigung der Weingart-Schätzenstellen mit den 
Kelternknechts-Stellen nicht mehr statt fiunden, es wäre denn, daß von Seite der Oxts- 
Magilstraie solche Vorkehrungen getroffen würden, wodurch das Eigenehum der Drioat= 
Welnbergbesitzer hlalänglich gesichert wird. 2P)“
	        
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