Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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5) Da durch das Raspeln der Teauben, b. h. durch die Absenderung der Kämme 
den den Traubenbeeren die Qualltät des Weins gewinnt, well slch demselben von den 
Kämmen kein herber Geschmack mehr mitthellen konn, und da durch dlese Operation noch 
#berdleß ein westerer Vortbell erreicht wird, indem die Gährung bei dem gebeerten Wein 
später eintritt, so haben die Ober= und Cameralbeamten die Weinbergbesloer, welche für 
den Aufwand und den hiedurch entstehenden unvermeldlichen Abgang ohne Zwelfel durch 
bhere Preise don den Abnehmern ihrer Weine wleder entschädigt wärden, auf die hier- 
aus entstehenden Vorthelle aufmerksam zu machen und zunächst die Ortsvorsteber und die 
vermbglichere Classe der Welnbergbeslier zu veranlassen, daß ste den Anfang damit machen. 
6) Jede Kusfe ist, wo es nicht bereits schon angeordnet worden, mit einem passen- 
den Deckel zu versehen, um solchen nicht nur als Mlttel gegen das Einwl#ken der Son- 
nenstrahlen und der Flässigkeiten, sondern auch überhaupt als Schuztz gegen Unreinlichkeit 
anzuwenden. 6 
Da aber dle Anschaffung derselben auf den bevorstehenden Herbst nicht mehr von al- 
len Weinbergbesstzern gescheben kann, so ist die Verfügung zu treffen, daß solche in dem 
Werbst 16,.5. allgemeln vorhanden seyen. 
7) Je nachthelllger auf die Qualltät des Gefällwelns die Gebrechen und Unerdnun- 
gen wirken, welche bel Einsammlung und Aufbewahrung desselben in manchen Orten statt 
#sinden, um so nachdräcklicher wird den Cameralbeamten aufgegeben, sich dle Abstellung 
derselben angelegen seyn zu lassen. 
Insbesondere haben sie 
a) dem Unfug mit Nachdruck zu steuern, daß der Zehente nicht immer in der Quall#ät, 
in welcher er gefordert werden kann, erhoben wird, indem nemlich dle Zebendyflich- 
tigen nicht so viel an Vorlaß, als sle schuldig sind, und dagegen desto mehr Druck 
reichen; 
b) schlechebln nicht mehr zuzugeben, daß der Verlaß mehrere Tage vorher abgelassen 
wird, ehe die Treber auf die Kelter gebracht und ausgepreßt werden können, well hle- 
durch nicht selten der Druck ganz verdorben wird, und selnen Werth verliert; 
Üc) in Orten, wo der Zehente rauh erhoben wird, haben dle Cameralbeamte ihr Augen- 
merk darauf zu richten, daß von den Zeheutpflichilgen ihre Schuldiekeit von der guten 
wie von der schlechten Halde elngejogen wird, und durchaus nicht zuzugeben, daß sol- 
che von den schlechtern Weinbergen allein abgetragen olrd. 
Diejenigen Kelter-Officanten, welche sich eine ungebührliche Nachsscht hl#erinn ge- 
gen die Zehentpstichten zu Schulden kommen lassen, sind zur Verantwortung und 
Strafe zu zlehen, auch von ihren Stellen sogleich zu eatsernen, welche sodann dle 
Cameralbeamte mit andern tüchilgen und unbescholtenen Männern zu besetzen haben; 
4) der elngesammelte Gefällweln ist schon unter der Kelter, so weit es thunlich ist, zu 
sorllren, in dieser aber nicht lange aufzubewahren, sendern, wenn er keine andere Be- 
stimmung erhält, von Tag zu Tag an die betreffende Kellerei einzuliefern; 
e) die Zehenter und Belträger slud zu Beobachtung der Hochsten Relnlichkeit bel Einsamm- 
lung des Gefällwelns an zuhalten; 
f) wlrd die Einrichtung, daß der Bodensah, welcher sich in den zu Elnsammlung der
	        
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