Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Gefällweine in den Keltern bestimmten Füässern nach und nach anhäuft, erst am Ende 
des Herbstes ausgeleert wird, nicht mehr geduldet, sondern en muß solches wenlgstens 
alle zwelmal 34 Stunden geschehen, das Sammelfaß jedesmol sorgfältig ausgepuzzt, 
der Satz von Hefen aber einswellen in elnem kleinen Fößchen besonders aufbewahrt, 
und als solcher alsdann an dle Kellerel elngellefert werden. 
6)) Feble es in einem Ort an tauglichen Zebent= und Sammelfässern, oder an einem Ze- 
benthäuschen zu Aufbewahrung derselben, oder hat das vorhandene Zehenehäuschen in 
Ansehung seiner Struktur Gebrechen von Bedeutung, so haben die Cameralbeamten 
bievon Anzelge zu machen, die sle auch · 
à)) in dem Falle, wenn das Deyhgeschäft aus Mangel an Kelterbkumen nicht schnell ge- 
nug betrieben werden könmte, unter der Bemerkung der Zahl der auf der Markung 
befindlichen Weinberge, der Anzabl von Keltern und Bänmen, ferner, wem das Kel- 
ternrecht, ob der Herrschaft, der Commun oder Privaten zustehe: zu machen haben, 
um sodann ubthigenfalls wegen Erweiterung der Keltern und Anschaffung mehrerer 
Bäume das erforderliche anordnen zu kbnnen. Ewlich · 
8) wlrd den Cameralbeamten in Ansehung der Abgaben unter den Keltern noch fol- 
gendes zu erkennen gegeben: 
a) die Besoldungen und Pensionen der weltlichen und gelstlichen Diener auf dem Lande, 
so wle die Gülten, Togwelne und dergleichen sind unter der Kelter mit zwei. Deluthei- 
len Vorlaß und einem Dritihell Druck abjugeben; 
b) was nach Abzug dieser Prästatlonen, des elwao zur Lleferung an dle Hofkellerei und 
zum Verkauf noch zu bestimmenden Quentums übrig blelbr, ist in die herrschaftlichen 
Keller iu bringen, in diesen wohl zu sortiren, und bls auf weltere Verordnung auf- 
zubewahren. " 
Nach beendigtem Keltergeschäft baben sodann die Cameralbeaomte den Nachherbst- Be- 
richt vorschriftmäßig und unter Beilegung einer Weintabelle sogleich zu ersiatten, auch sel- 
ne Zelt den Aufwand, welchen dle Erhebung und Besorgung der Weingefélle verursacht, 
in einem doppelten Verzeschniß vorzulegen. Stuttgart, in Kdnigl. Ober-Finanz-Kam- 
mer, Sektlon der Krondomainen, den 6. Okt. 18:a 
Auf besondern allerhdchsten Befehl. 
Erinnerung an die Königl. Oberbeamten zu Einsendung der Tabellen über die in dem Jahrgang 
von Georgii 18/⅛ bei dem Brandschadens-Versicherungs-Cataster vorgegangenen 
Veränderungen; d. d. 5. Okt. 1812. 
Da der Termin zu Einsendung der Tabellen über die bel der Brandschadensverssche- 
cunge-Anstalt in dem Zeltraum von Georgli 1814 an den Gebuden vorgegangenen Ver- 
änderungen herannahet : so fludet man s#ch veranlaße, dle Kbnigl. Oberämter andurch zu 
erinnern, diese Tabellen, so wie auch die etwa hie und da neu zu verfertigenden Kataster, 
innerhalb dleses Termins um so gewlsser an die Königl. Section der innern Adwinsstra- 
tion elnzusenden, als solche widrigenfalls durch elgene Kanzlelpresser auf Kosten der Schuld= 
baften sogleich nach Verflut desselben werden abgelangt werden.
	        
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