Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Jene Angelsge hat der Vlehhändler um so gewlsser zu machen, als er für den 
etwa unbezahlt blelbenden Meprbetrag der ausländischen gegen die innländische Acelse 
verantkwortlich blelbr. 
b) In dem Fall hlugegen, wenn der innländische Vlehhändler bei dem Ankauf im kan- 
de noch nicht bestimmt angeben kann, daß das von ihm erkaufte Vleh für das Aus- 
land bestimmt sei, wenn er olelmehr dem erkauften Vleh dlese Bestimmung erst #p#= 
ter glebt; so tiifft den ersten Verklufer die Accise nach lit. a. mit : kr., und den 
Vlebbändler, wenn er in der Folge das Vleh ins Ausland abführk, neben dem Aus- 
gangs soll die weltere, auf den ausländischen Verkauf gelegte Acrcise-Abgabe von 
respect. 14 kr. und 6 kr. des Erldfes. 
c) Ist zwar bei dem Ankauf die Anzeige von dem Vlehhändler geschehen, daß das 
Vleh für das Ausland bestimmt sei, und ist hlenach die Accise mit relpect. 1# kr. 
und 6 kr. wirklich bezahlt werden, es blelbt aber das Vleh länger als 3 Tage noch 
im Innkande: so ist der Händler verbunden, die innländlsche Accise mit 2 kr. per 
Gulden bel der wirklichen Abfuhr nach zutragen. 
Rech dleser erläuternden Bestimmung des Gesetzes ist sich nun allgemeln zu achten, 
und haben insbesondere auch dle Ober-Aeciser ihre Unter-Einbringer hlenach zu Instrulren. 
Das gesetzwidrige Zusammenpacken poftmäsiiger Essckten betr. 
Man hat in Erfahrunz gebracht, daß bfters Kaufteute, auch andere Personen, be- 
senders aber Buchhändler, wann zwei eder mehrere an den nämlicheo Adressaten etwas 
zu versenden haben, ihre Packete in ein Ballet, Kiste u. s. w. zasammen verpacken, da- 
mit das Ballot, Kiste u. s. w. ein Gewicht von mehr als 60 Pfund erhalte, und das so- 
dann dergleichen Ballets außer dem Wege der Dost versendet werden. 
Ein solches Verfabren ist aber den bestehenden Post-Gesetzen, namentlich den Ver- 
ordnungen vom 17. Jun. 1655. (Staats= und Reg. Blatt Nr. 43. S. 199.) und vem 
3:5. Sept. 1811. (Staats= und NReg. Blatt Nr. 51. S. 549.) zuwider, indem es we- 
der erlaubt ist, daß mehrere Personen postmäßtige Esfekten an einen oder mehrere Adressa= 
ten in einer Kiste, Ballot u. s. w. zusammen packen, damit die Kiste, Ballot u. f. w. 
ein Gerscht von mehr als 60 Pfund erhalte und ausser der Pest sodann verführt werden 
könne, noch daß eine Person auf diese Weise an mehrere Personen gehbrige Effeklen an 
elnen Adressaten in elner und der nämlichen Kiste zusammen verpacke und unter dem das 
Gesetz umgehenden Vorwand, die Kiste habe mehr als 6o Pfund im Geulcht, außer der 
Post verschicke. 
Das Publikum wlrd daber gewarnt, sich einer solchen gesetzwidrigen Zusammen-Vere 
backung zu enthalten, indem die Contravcnienten als Pest-Defraudanten würden behandelt 
und besiraft werden, gegen dle Fubrleute aber, welche wissentlich derglelchen Ballots, Ki- 
sten u. s. w. zum Transport überuchmen, wird auch nach Maasgabe des General-NRe- 
serl,t# vom 6. Sept. 1810. Post-Defraudations= Fälle beireffend, verfahren, und den- 
selben die Pferde, Schiff und Geschler canfselrt werden. Dem Anbringer aber wird Itel 
des confiscirten Essekien- Betrags zugeslchert. Stuttg. den 26. Okt. 1812. 
Königl. General Ober-Post-Direction.
	        
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