Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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3.) Bel der Zulanglichkelt der innern Fabrlkarlonen ist den wollenen Tuͤchern, wovon 
die Elle nicht weiter als 3 fl. kostet, so wle der geblelchten gemeinen Leinwand, 
deren Ankaufs-Preis unter 3 fl. für die Elle stebt, der Einganz durchaus ver- 
boten. Den Grenz-Zollámtern flnd daber unverdächtige Zeugnisse über die An- 
kaufs= Preise dieser Artikel vorzulegen, und solche von ihnen mit der Qualiliét der 
Waare selbst genau zu vergleichen. Waliet kein Anstand vor, ist olelmehr gend= 
gend dargethan, daß die Waare von hhherem Wertde ist, se kann sle nach bezahl- 
tem Elngangs= Zolle an den Elgenthümer abgeben. Im entgegengesetzten Felle 
ulied ste mun Arrest belegt, und ist der Elgentbümer nicht im Stande, Innerhalb 
zweler Monate die Anstände zu heben; so wird sie über die Geenze zurückgeschoffe, 
von dem Eigenthümer aber ist das Lager-Geld und der Transtto= Zell zu bezahlen. 
Auf Elnschwärzungen wlrd die Strafe der Zoll-Defraudarien engewendet. 
t.) Dle von inländischen Kauflenten zum Zwischen= Handel elngefährten Waaren un- 
terliegen i#a# nur dem Translto-Zoll, wenn ste innerhalb Seche Monaten wleder 
ins Ausland verkauft werden, und in dieser Zeit aouf einem bffentlichen Lagerhaus 
unter der Aufsicht der Waag= und Lagerbaus-Beamten bleiben: verwellen sie aber 
länger daselbst, oder werden sle früher aus demselben herausgenommen, so verlie- 
ren ste jene Qualliät und sfiad dem Eingangs-Zoll, so wie bel der Welter= Ver- 
sendung ins Ausland dem Ausgangs-Zoll unterworfen. « 
Z.)DleKbnlgll«che Oberaͤmter haben fuͤr die allgemeine Bekanntmachung dleser Ver- 
ordnung zu sorgen, und mit den Cameral= und Zoll = Beamten über dle genaue 
Wollzlehung derselben zu wachen. 
Stuttgart, den :4. Oktober 1817.
	        
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