Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

tolederbolen, befeblen Wir zuglelch, daß auch gelegenbeltliche und unentaeldliche Brlef-und 
Packet Bestellungen aus Gefälligkelt, von inländischen Orten, wo Posten sind, in an- 
dere Orte des In- oder Auslands, wo gleichfalls Posten bestehen, nur unter der Bedin: 
gung jugestanden seyn sollen, daß der Absender oder Besteller den Brief oder das Pa- 
cket zuvor auf dle Post glebe, daselbst das Post-Porto bezahlt, und iu dessen Beweis Brlef 
eder Packet mit dem Poststempel versehen lätzt. Wer diesem zuwlder Fandelt, wird als 
Post--Defraudant bestreft. 
In Beilehung auf die Fuhrleute und ordinoiren Boten blelbt es jedech bel den frä- 
beren Verordnungen, nach welchen denselben alle und jede, auch vorgeblich unentgeldliche 
Brief-oder Packet -Bestellungen untersogt find. 
b. 4. So wenle das Versenden postmätsger Effekten durch Fuhrseute auch dann, 
wenn davon das Postporto bezahlt werden wollte, im Allgemeinen gestartet werden kann; 
so wellen Wir doch zu Erlelchterung des Verkebrs erlzubr haben, daß in Orten, von #5 
aus die Effekten theils zu Wasser, theils zu bande ins Ausland verschickt werden, wie dles 
bei Hellbronn und Ulm der Fall ist, derglelchen lus Ausland bestimmten Gegenstände fär 
Routen, wohln auch der Wasser-Transpo##t Statt hat, on Schlffer und Fubrleute unter 
der Bedingung äbergeben werden kbnnen, daß dadon das Porto auf dem Postamt beioblt, 
dor der Post-S#tempel aufgedrückt und eine besondere Concesslons = Karte abgelangt werde. 
Derglelchen Concessiens -Karten sind sodonn bei dem Zoll= oder Granen-Amt abzugebes, 
zu sammeln, und mit einem Werseichulß jeden Quartals zur Comrole an Unsere General- 
NReichs-Ober-Post-Direktion elnzusenden. 
. 5. Das in den Verordnungen vom à 7. Juni :307 und :. Sept. 18½1 ent- 
Hhaltene Verbot gegen das Zulammenpacken elnzelner postmößlger Pa#ckete in Ein fär dle 
abr geelgnetes Collo, wird dabin naͤher bestimmt, daß nämlich mehrere an verschledene 
Euq und von verschledenen Versendern an Einen Empfänger bestlmmte kleinen vost- 
méßigen Peckete unter Einem Umschlag oder Verschlag bei Srrafe des bundertfechen Post- 
porto= Ertrags und der Conflscatson der Effekten, so wle der Pferde und Geschirrs ulcht 
zusammen gepackt und dadurch zum Schaden der Post der Fuhr zugewandt werden sollen. 
Kommen derglelchen Colll von zusammengepackten klelnern Packeten vom Auslande 
auf den disseliigen Lagerhäusern an, und der Kaufmann oder Spedireur nimmt sle nach 
Hause, so verlleren sle die Elgenschaft als Transito Gäter, und gebbren folglich umer 
6% Pid. ole inländisches Aufgabs und Ausganas= Gut zur Versendung durch die Poft. 
Blelben solche Colli iw#a#r#auf dem Lagerbause, werden aber daselbst (was jedoch nur 
im Belseyn elnes Zoll-Beamten gescheben dars) gedffner, um belgepocktes Eingangs-Gut 
heraus zunehmen: so Ust auf Letzteres die Post-Torxe von der Grenze an nachiuholen, und 
der Zoll= und Waagdaus-Beamte ist verpflichtet, dafär zu forgen, daß derglelchen pestmst 
ßige Packete, wenn ste im Inlande weller in verlenden stad, der Post übergeben werden. 
Die nur teanslilrende Packete bingegen können nach den bestehenden Gesetzen unmlk- 
telbar von dem Lagerbeuse binweg durch die Fubr oder zu Schiffe weiter spedir:„ dürfen 
jedoch kelneswegs den Spediteurs selbst zugektellt und von #nen oder ihren Domestiquen 
über die Geenze transportitt werden,)