Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Namentliches Verzeichniß 
derjenigen Artlkel, welche entweder 
) ausschließlich oder 
b) unter der Bedingong, daß site das Gewlcht von 6o Pfd. Wärttembergisch nichr 
überstelgen, durch die Khnigl. Württembergischen Relchs-Posten versandt werden 
müssen, oder 
Uc) von den Kbulgl. Postämtern nicht angenommen werden dürfen, oder auch 
d) nuihelh durch die Post, eder durch das berechulgte Fuhrwesen berschickt wer- 
en dürfen. - 
Allsemeine Bemer kungen. 
J. 1. 
Alle mi allerhochstem Verbot fuͤr dle Aus- und Einfubhr belegten Gegenstände där- 
fen von der Post zur Beforderung nicht angenommen werden. 
F. 11. 
Alle das Könlgreich blos tranflilrende Güter und Effekten können nach den hlerüber 
besonders gegebenen Bestimmungen befbrdert werden, ohne daß solche zur Post abgegeben, 
oder mit einem Postporto belegt werden müssen. 
s. III. 
bescht zerbrechliche Gegenstände z. B. Splegel, Kinderspiel-Waaren, Glatzwaaren, 
Porcellaln, Fayence, Stelngut, Fabrlkate von Algbaster, Bein, Bildhauerarbeit, Maschl- 
nen und künstliche Werke, deren innere Elnrichtung durch den Transport auf dem Post- 
wagen Schaden leiden, kdunen wlllkührlich zur Post gegeben werden, ste müssen aber sehr 
gut gepackt, und auf der Adresse mit einem Glaszelchen versehen werden. — In Ansehung 
der Zerbrechlichkeit übernimmt sle dle Post nur auf Gefahr des Versenders. 
IV. 
Dem Verderben oder der Fäulniß unterworfene Viktuallen, als grünes Flelsch, Fl- 
sde, getddetes Federvleh, Wlloprett, frische Baum= und Garten-Früchten, in= und aus- 
ländliche Gewöchse kbnnen zwar, wenn solche nicht kang unterwegs seyn müssen, wlllkühr- 
ach mr Post gegeben werden; ste werden aber in Ansebung ibrer Verderblichkeit nur 
Laf G'fehr des Aufgebers von der Post angenommen, und wüssen sehr gut gepackt sepn. 
Auch hat der Aufgeber, wenn er stemd ist, dergleichen Sachen gleich bei der Aufgabe 
iu franklren, und das Postporto dafär zu entrichten.
	        
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