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Beilage zu Nro. 57.
des Königl. Stgats= und Regierungs-Blatts von 1812.,
Verordnung, in Betreff der allergnädigst genebmigten Errichtung elnes unter polizeilicher Aufsccht
stebenden Wohuungs,- Miethe= und Vermiethungs-Comptoirs für die hiesige Königl.
Residenz; d. d. :4. Nov. 1812.
Da Se. Khulgl. Moj. die Errlchtung eines Sffentlichen unter polizellicher Aufssche
stehenden Wohnungs = Miethe= und Vermlethungs-Comptolrs für dle plesige Königl. Rest-
denz allergnädigst genehmigt, und die Fährung desselben dem penslonirten Ober-Polizel=
Cemmissalre Esenwein übertragen haben; so wird nachstebende Ordnung nicht nur zu
Jedermanns Wissenschaft gebrocht, sondern auch zugleich erbffnet, daß jeder der sich im
Fall befinde, ein Quartler zu sachen, oder solches zu vermlethen, sich an bemeldten Com-
missalre, der in Lit. C. Jr. 353. in der Elchstraße wohnt, von nun an zu wenden habe.
Orbnung.
T. 1. Es steht das für die Khalgl. Haupt = und Refldenzstadt Stutgart errschtete
Wednungs-Miethe= und Vermiekbungs-Comptolr unter der unmkttelbaren Aufslcht der
Kbulgl. Ober-Hollzel-Direktlon, und es ist demnach dasselbe in allen seinen Geschäften und
Hahdlungen gedachter Königl. Behbrde untergeben, und hat sich genau und pünktlich den-
jenigen Befeblen und Anordnungen zu untersiehen, welche diese dem gemeldten Comptolr
ljugeben zu lassen, für notbwendig erachten wird.
5#. :. Der Zweck dieses Comptoir ist,
e)dDben etwa eine Wohnung suchenden oder ihre Wohnung zu vermietben habenden Per-
sonen Gelegenhelt zu geben, auf eine schnelle urd bequeme, und nicht kostsplellge
Weise, zu jeder Zeit Wobnungen, oder Bewohner finden zu kbunen
b) dem bleher bestandenen Uebelstand, sich an Wobnungs -Makler wenden zu müssen,
und den wucherlichen Abslchten und Anschlägen derselben und allen hleraus entstande-
nen Nachtbeilen ausgesetzt zu seyn, auf eine durchgrelfende Art zu steuren, und gänz-
lich abzubelfen.
s. . So sehr ssch blerdurch der Muten und der Vorthell dleser Anstalt ausfpriche,
sso bleibt es gleichwobl einer jeden, eine Wehnung suchenden oder eine Wohnung zu ver?
miethen habenden Person öberlassen, ssch felbst den Geschäften, sich elne angemessene Wob-
nung oder Mletbsleute zu verschaffen, zu unter#lehen. "
9. 4. Kdnnen oder wollen jedoch dlese Personen derglelchen Geschaäͤfte nicht selbst
besorgen, so haben sle sich nur an das, unter pollzellicher Aufsicht stehende Compioit ju.