Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Wiegen. Abstellung der gefaͤhrlichen, 139. 
Wildpret. Verrechnung der Accise von verlauftem, 91. 
Windbuͤchsen. Zu verfertigen und zu verkausen verboten, »36. Einlieferung der vorhandenen, ebend. 
Wittwen. Königl. Verordnung, die Wittwen der vor dem Feinde gebliebenen Seldaten betr. 203. 
Wohnungs-Miethe-Comptoir. Für Stuttgart, 375. 
Würste. Warnung gegen den Genuß sauer gewordener und geräucherter, Bo. 
3. 
Zehenten. Alle herrschaftl. Zehenten, so wie die Theil= und Landgarben-Gefälle sollen verliehen wer- 
den, 116 ie es mit dem Zebenten vom Winterrebs, und mit dem vormals unter mehrere 
Tbamtungen getheilten Zehenten zu halten, 156. 119. Termin zu Einsendung der Zehent-Be- 
richte, 119. ç 
Zeitlose. Warnung vor dem Genuß des Saamens derselben, 135. 
Zimmerleute. Wos sie wegen der Aceis-Entrichtung zu bcobachten, 96. 
Zoll. Zoll, Verordnungen für die Stadt Friderichshafen, 2. ff. Aufhebung der Retorsions- 
Naßregeln in Jollsachen Legen das Großherzogtbhum Baden, 133. Impost auf ausländisches 
Porcellan, Steingut und Fayence, 25. Eingeschärfte Verordnung, sich mit Zollzeichen gquittireu 
zu lassen, 1038. Restrafung der Versehlungen beim Abladen der Zoll unterliegenden Waaren, 
213. Erhbbung des Einfuhr-Zolls vom Heemden Leder und Leder-Fabrikaten, 231. Neuer 
Joll-Tarif; Beilage zu Nro. 471 4 
Zuchthiuser. Verordnung wegen Ablegung der Rechnungen, und Eintreibung der Aussiände, 6. 119. 
Gleichförmige Bercchnung des Hellers, 66. Erforderter Bericht über die Umlage für die Zucht, 
häuser, 105. Ucbergabe der Gesälle von dem einen Oberamt an das andere, 326.
	        
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