Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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nelches nun mit dem Belfuͤgen biemlt dffentlich bekannt gemacht wird, daß jeder, der 
ermeldte Seeplätze benutzen wlll, sich darnach zu achten, oder sich dle daraus für ihn ent- 
stehende Unannehmllchkelten selbst zuzuschrelben habe, wenn er auf einen oder den andern 
etwas verschicken wärde, welches von nun an ulmmer auf demselben angenommen werden. 
könnte.. Frlderichshafen, den 36. Jan. 1817. 
Künigl. Hafendirection, und Cameraloerwaltung daselbst.
	        
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