Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Personal-Dlensten frel. Ebenso wlrd den Ausländern dle Bezahlung einer Necep= 
tions-Taxe fär das Unterthanen-Recht erlassen. 
Uc.) Wer nach Verfluß von sechs Jabren sich ansledelt, bezahlt nur die Hälfte der erwähn- 
ten Receptiens-Gebühren. 
d) Jeder Gewerbtrelbende, welcher sich in den nächsten zwblf Jahren in Friderichs- 
bafen nlederläßt, blelbt zeben Jahre lang von der Patent-Accise gänzlich frei. 
e) Wer den ersten Gasthof von Umfang erbaut, erhält das Wirthschefts-Recht ohne 
Concessions-Geld. 
— v nach dem vorgeschriebenen Bau-Plan innerbalb der ersten sechs Jahre baut, 
genleßt 
a) Zoll= und Accise-Frelhelt für alle zum Bau erforderlichen Materlalien, 
5) Achtzehen Jabre lang vollkommene Frelheit von der ordentlichen Relchs-Steuer, den 
Stadt= und Amts-Anlagen, für die Gebäude und das dazu gehbrige Areal; - 
7) Eine Geld-Unterstützung nach dem Verhältalß der Größe des Wohngebdqudes, der- 
gestalt, daß auf eine Länge von 40 Schuhen Vlerhundert Gulden, und auf je- 
dem weltern Schuh in der Länge, noch ferner Zeben Gulden aus dem eigens hiezu 
bestimmten Unterstützungs-Fonds abgereicht werden. 
Bei demjenigen, welcher nach Verfluß von sechs Jahren, jedoch innerhalb der er- 
sten zudlf Jahren baut, tritt eine Verminderung von einem Fünfthell, sowohl in An- 
lebung der Frel-Jahre als der Unterstätzungs-Summe, eln. 
8) Die Bauenden werden bel Anweisung des verkäuflichen Bauholzes aus den Kbalgl. 
Forsten uod Gemelnde-Waldungen vorzäglich beräckslchilgt werden; auch wird 
b) für die anfängliche Aufnahme tüchtiger Gewerbsleute durch unverwellte Herstellung 
elnlger kleineren herrschaftlichen Wohngebäude gesorgt werden. 
Was sodann den Handel und die Schiffahrt in Frlderichshafen anbelangt, 
werden dlese Gewerbe daselbst stets der besondern allerhchsten Begünsiigung genie- 
een, und zwar 
a) blelbt dicser Hafen ausschließlich für die kaufmännische Spedition bestimmt; neben 
dem, daß er an dem Handel und Transport aller und jener übrigen Waaren Thell 
nimmt. 
b) Zur schleunigen Justiz= und Polizei-Pflege in Schiffahrts= und Handels-Sachen ist 
ein elge#der Amtmann und Hafen-Direktor dalelbst aufgestellt, der zugleich Versteber 
der Schlfferzunft am Bedensee ist, und in wichtigen Sachen, so wle bel Reaulienna 
der Frach! Daxen für die Seefahrt den Oberzoll-Verwalter, den Obmann der Schiner= 
Zu#ft, und ein Mitglied des Handelsstandes belzuzieben hat. 
c) Damit besiündla elne hinlängliche Anzabl ltüchtiger Schistleute verbanden sey, so bll- 
den #lämtliche Salisser am Bodensce nur Eine Zunft, welche ihre einene Statuten 
erbält, und zu deren Obmann der verständigste Schiffer, wenn er zugleich ein Monn 
von unbescholicenem Rufe ist, destellt werden wlrd. 
4) Zzu den Geschäften der Sp.dliulen werden nur solide, tüchtige Handeleleute, auf wel. 
che man üch verlassen kaun, zugelassen werden; auch werden die Speriteurs auf die
	        
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