Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Wäcgen und Käörren auf den Markt zu fübrenden Hafner Geschlris für aufgehoben 
erklärt. 
Unsere Königl. Ober Beamte haben dlese Unsere allerhbchste Verord#ung zur allsemel 
nen Nachachtung gehbrig bekannt zu machen. Siuttgart, im Khulzl. S'taats Ministerium, 
den 14. Febr. 1812. Ad Mand. S. Reg. dMaj. 
Decret der Königl. Section der Steuern, die Befreiung der Militär-Versrenns- 
Frohnfuhren von dem Straßen= Aus= und Eingangs-Geld betr. d. d. 14. Febr. 1812. 
an die Ober-Cameral= und Ober-Acceiseämter. 
Da dle innländischen Staats= und Mllitalr-Worspanns-Fuhren don dem Stroßen- 
Aus= und Eingangs-Geld frei find, so wlrd aus Veranlassung verschiedener Anfragen ble- 
mit verordnet, daß die Fobrleute mit Patenten oder anderen glauboürdigen Documenten 
die Qualliät solcher Vorspannsfuhren zu erwelsen haben. 
Auch die ausländischen Milltalr, Vorspannsfuhren bleiben von dem Eingangs-Geld 
frei, wenn sie sich auf glelche Art ausweisen kbnnen, und der Staat, aus welchem sle 
kommen, auch dle disseltigen Vorspanne frel läßt. 
Ueebrigens versteht es slch von selbst, daß diese Frelheit sich nur auf eigentliche Staats- 
Frohndlenste, kelneswegs aber auf gutsherrliche und Gemelnde-Frehnen beliehe, auch daß 
dlejenigen Milltalrpersenen, welche in Prioat-Anugelegenhelten und ohne Marschroute und 
Patente relsen, dieselbe nicht anzusorechen haben. 
Won dieser ollerhbchsten Vererdnung find dle sämtlichen Elinbringer der Straßenbau- 
Abgaben durch die ihnen vorgesetzten Stellen in Kenm#niß zu setzen. Stuttgart, den 
14. Febr. 16127. 
Die Posiporto-Befreiung herrschaftlicher Gelder betreffend. 
Sämtlichen Kdnigl. Postämtern wlrd in Bezlehung auf dle allerbbchste Verordnung 
die Postporto-Befreiung der herrschaftlichen Gelder betreffend, bekannt gemacht, daß Aus- 
nahmsweise zu Folge allerbbchster Bestimmung d. d. „. Nov. v. J. das betreffende tarlf- 
mäßige Pestperto für nachsteherde Gelder eingezogen werden müsse: 
1) für die Steuer-Gelder, welche von den Amtspflegen an die Kbnigl. General-Steuer- 
Kasse elngesandt werden, 
2 für die Geld Sendungen an die Brand Versicherungs-Kasse, 
5) für die an dle Landes-Coneurrenzien Kasse addresstrie Gelder, 
4) für dle Geld-Sendungen der Kaufleute an dle Kdalgl. Tabaks Regie, 
5) für die Gelder, welche en die Kbnigl. Salz-Administratlons-Kasse eingeschsckt werden. 
Wes sodanun aber die Gelder beirifft, welche von Kbnigl. Cassen zor Post-Spedlilon 
übergeben werden, so find die Gelder, welche von den Kbnigl. Haupt-Cassen an Sperial= 
Cesses auf Khaigl. Rechnung versendet werden, mit keinem Postporte zu belegen. 
Eine gleiche Befrelung von Postporto fündet bel denjenigen Geld, Versendungen State, 
wo die Kbnigl. Casse die Verbindlichkeit hat, den Prloaten das Geld frei zu überlle#ern, 
wohlngegen alle Gelder, welche von Kdnigl. Cassen für Prloatpersonen oder für Zwecke ver- 
sender werden, die das Kdulgl. Aerarium nicht angchen, mit dem Geldporto auf Kesten 
des Empfängers zu belegen sind. Stungatt, den ##a. Febr. 13:1. 
Kbhnigl. Reichs-General-Ober-ost-Dlrecalon.
	        
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