Nro. 10. 1812. 65
Koͤniglich-Wuͤrttembergisched
Staats- und Regierungs-Blatt.
Samstag, 29. Februar.
Die in dem Königreich Würktemberg befindlichen Eingebornen des franzöftschen Reichs betr.
Durch die Kalserl. Franzbstsche Decrete vom 36. und 38. August 1817. find dlejen!-
ge Bestimmungen festgesetzt worden, welche dle in dem Ausland sich aushaltenden Eingebehr-
nen des franzbstschen Reichs, aus den alten und neuen Provlnzen desselben, zu beobachten
baben, die in dem Fall find, tbeils ihre Natarallsation im Ausland zu rechtfertigen,
thells ober die Erlaubulß zu erhalten wünschen, entweder nach Frankreich zuräckzukehren,
oder in auswärtigen Dlenstverhältulssen zu blelben, oder aber ihren Aufenthalt in fremden
Staaten fortzusetzen.
Da nun der an dem Kbnigl. Hoflager accreditlrte außerordentliche bevollmächtigte
Kalserlich französtsche Gesandte in Bezlehung auf diese Kalserlich franzbsische Verordnung
die Erdffnung gemacht hat, daß alle deshalb an den Kalserlich franzbsischen Justiz-Mini-
ster zu richtende Petltionen durch den Gesandten an ihn gelangen müssen; so wird sol-
ches dem von Seiner Khnlal. Mojest dt ertheilten allerhbchsten Befehl zu Folge
ondurch zur allgemeinen Wilslenschaft gebracht und dabel verordnet, daß alle Petitlonen
dieser Art an das unterzeichnete Ministerlum einzusenden seyen, von wo aus olsdann dle-
selben dem Kaiserl. französischen Gesandten zur welteren Befbrderung an den franzbfischen
Justiz Mlulster werden mligerbellt werden; wobel noch angefügt wird, daß jeder Peillo-
nalre in seiner Eingabe
1) selnen Ver= und Zunamen,
) seln Alter und Geburtsort,
5) Stand oder Gewerb,
4)0 den letzten Aufenthaltsort in Frankrelch,
5) seinen jetzigen Aufenthalsort, und
6) den Zweck und die Beweggründe seiner Bitte
bestimmt anzugeben habe. Stuttgart, den 6. Febr. 1317.
Auf allerhbchsten Speclal= Befehl.
Klnigl. Cablnets-Milnisterlum.
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