aenaue Beobachtung der allgemeinen, so wie der besondern Gesetze des Hafens in
Pflichten genommen werden.
e) In Absicht auf das Abfahrt-Eeld, welches dle diesseitigen Schiffer, wenn sie ous
fremden Häfen Waaren abfuͤhren, den dortigen Schiffern zu bezahlen baben, ist so
lange, bis man sich mit den benachbarten Haͤfen dißfalls uͤber einen bestimmten Tarif
vereinigt haben wird, dieß Orts das Reciprocum zu beobachten.
s) Die Schiffe des Auslandes können, so wie die Schiffe der Inländer, frei, und ohne
Bezahlung eines Hafengelds oder anderer Abgaben an den Staat, in Friderlchs-
hafen einlaufen, und dort nach Belleben verweilen, ihre Waaren genießen binnen
der nächsten zehen Jahren die hlenach aufgezöhlten Begünstigungen.
8)Waaren, welche über den See ankommen, und nech keine Bestimmung weder für
den Verkauf im Juland, noch für den Transit durchs Kbaulgreich baben, werden in
das Logerhaus aufgenommen, ohne daß sie der Abgabe des Landzolls unterliegen, eh:
ihnen ihre desinltioe Bestimmung gegeben ist. «
DerNiederlagg-V-:rwalterwirdaufdcrelnenSeitedafüksokgen,daßdieWacs
ren auf eine angemesene Weise gelagert, und auf der andern Selte, daß sie weder
ganz noch zum Theil ohne sein Beseyn aus dem Lagerhaus weggeschafft werden. So
wie die Hinwegschaffung der Waaren geschleht, wird davon, unter Beobachtung dessen,
was die Khnigliche Zell-Ordnung vorschreibt, der geordnete Eingang= und Durchgangs
Zoll erhoben.
Was jedoch unverkauft und directe aus Frlderichsbafen äber den See wieder
zurückgeht, bleibt von aller Zoll-Abgabe frei. .
b)FüralledurchkosstnigkelchtraislttkendeWaskei,welche-dutchFtideklchshqi
fen uͤber den See aus- oder eingeben, ist der sonst gewoͤhnliche Transito-Zoll um den
aten Theil beroogesetzt, dergestalt, daß auf den Centner Kaufmannsgut, wovon an der
Eintritts--Grenze tarifmäßig ö0 kr. bezahlt werden müssen, statt der gesetzlichen Rück-
vergütung von 20 kr. bel dem Austritt 15 kr. zurück erstattet werden.
Glelche Vergünstigungen einer Moderatlon des Transitezells um den #4ten Thell,
findet auch del allen andern tranfltirenden Gätern, welche nicht nach dem Centner ver-
zellt werden, statt. «
i) Zu Begünstigung des Frucht= und Viebhandels, so wie des innern Verkehrs über-
haupt, ist der Seadt Friderlchsbafen das Necht eines wochentlichen Frucht= und
Sit mortis, so wie das Recht zu Abhaltung dreler Krämermärkte im Jahr, zuge-
zuden.
k) Die Abgaben vom Fruchthandel sind auf solgende Welse herabgesetzt und bestimmt:
1) der Auegangs-Zell von Früchten aus Friderichshafen wl#rd von 6 kr. per
Scheffel glatter Frucht, und 3 kr. per Scheffel rauher Frucht, auf 4 kr. von#-
lfl. glotter und : kr. ven 1 Schffl. ranher Frucht herabgesetzr. ..
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k«i-.cf.·«,same-denanVcrkaufi-Acclse,"staktkesp..8thund4Ik.ooneinem
Stöffl. glatter Frucht 6 kr., und von einem Schffl. vranber Frucht 3 kr. elngezegen.
5) Steilt jedoch der Jnländer die in loco von einem andern Jnländer erkaufte Frucht