Nro. 11. 1812. “
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 7. März.
Die in der Brandversicherungs-Ordnung vorgeschrirbenen Aenderungs-Tabellen betr.
In dem verflosseren Jabre sind dle in der Brandversicherungs-Ordnung ##.#2. vorge-
schriebenen Aenderungs, Tabellen, tbeils nicht auf dle bestimmte Zeit elngekemmen, theils
nicht nach der Vorschrift gedachter Ordnung s. 13. und des Decret# vom 1. Mai 60.
(Staats= und Reg. Blatt S. -::.) elngerichtet gewesen, indem z. B. in der dritten und
vierten Columne derselben bel Benennung der vorigen und gegenwärtigen Besitzer
der Gebäude die wenigsten Oberämter den unter meheren Besitzern jedem einzelnen zus
stechenden Authell an dem Geblude-Auschlag bemerkt haben, äberdls in mehreren Tobellen
unter der Rubrik: „ abgeinderte Anschlags-Summe“ nur der Zusitz zu dem bis-
herigen Geb#ude= Anschlag, nicht aber die ganze, durch die Erhöhue#g s#ch ergebende An-
schlass= Summe eingesetzt, auch noch nicht aller Orten bel den Arschlägen der Gebäude elne
runde Zahl von 25. 50. 75. oder oo fl. angenommen worden ist.
Es werden daher alle dle jenigen, welche slch mit Verfertlgung der Brnkataffer ab-
zugeben haben, wlederholt angewlesen, die in der Brandoersicherung-Ordnung 9. ö. 15.
11. 173 und 13 enthaltenen Vorschriften, und das denselben sub CLit. angefüe For-
mular der Aenderungs= Tabellen um so gewisser aufs genau'ste zu befollen, als man
widrigenfalls sich ver#anlaßt sehen würde, die nicht verschriftmäßlz gefertigten Labenen känf-
tlg auf Kosten der Schuldhaften zur Abänderung zurückjusenden, rder besolders #azu be-
stellten Leuten zur Berichtiung zu übergeben, die in der vorgeschriebenen Zelt ulscht
elnkommenden Aenderung -Tabellen aber durch eigene Boten auf Kosten der e áumigen
abholen ju lassen,