Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Rro. 13. 1 8 12. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blat. 
  
Samstag, z:. März. 
  
Königl. Verordnung, die Anstellung derjenigen, welche sich den Rechts= oder Cameral= 
Wissenschaften oder dem Schreiberei-Cache widmen, als Aktuare und Substiruten, 
und ihre Belohnung von den Beamten betr. d. d. 18. März 1812. 
Se. Khnigl. Maj. baben Iin Bezlebung auf die wegen der Oberamts= Actuarlen 
und Cameral-Verwaltungs-Serlbenten mittelst Clrculars vom y. Mal 2308; und auf die 
aus Aalaß der Errichtung der Prooinclal-Justlz-Colleglen unterm 16. Aug. 13:1 be- 
kannt gemachte allerhöchste Willens-Meinung, mitrtelst allerhbchsten Reseripts vom 18. 
März d. J. folgendes zu verordnen gnädigst geruht: , 
I)Alle,dlesichdekRechts-Wlsscaschaft,denSamuel-WissenschaftenobekdemSchkeb 
betei-Fqche-übetbauptwidmet«sindverband-wehesieirgendein-weitereAnstellung 
zu erwarten haben, als Actuare, Substituten oder Schreiber bei den Kbnigl. Landes- 
stellen, als: Proolnclal-Justlz-Collegien, kandvogteien, Criminal-Räthen, Oberäm- 
tern, Cameral-Verwaltungen, Stadt= und Amteschrelberelen u. s. w. zu dlenen. 
2) Jeder Actuar oder Substirut muß vorber dle den Verordnungen gemäße Driü- 
fung bei den betreffenden Departemems des Innern, der Justiz oder der Finan- 
zen erstanden haben. » , 
5) Ueber die solchergestalt geprüsten Subjecte werden bel dlesen Departements genaue 
Listen geführt werden. 
4) Die Actuare und Substltuten find als Staatsdlener zu betrachten, und als selche 
eldlich in Pflichten zu nehmen. , « 
5) Den Beamten, wie auch den Crlminal= Räthen verbleibt die Wahl ihrer Actuare 
eder Substliuten fernerhin, sle haben jedoch jedesmal daoon die Anzelze bei dem be. 
treffenden Departement zu machen.
	        
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