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6) Im Falle die Bemuͤbungen elnes Beamten oder Criminal-Raibs, einen tuͤchil-
gen Actnar oder Substituten zu erhalten, fruchtlos wören, so hat derselbe dem
elnschläglichen Ministerlum die Anzelge davon zu meachen, und sich um Beilge-
bung eines Subjekts zu melden. Der Milnister wäblt aus der oben bemerkten
Liste ein Indloiduum zu jener Stelle, welche der Ernannte ohne weiters anzuneh-
men verbunden 1st.
7. die Austbsung der Verbältnisse zulschen dem Beamten und dem Aktnar oder
Substleuten findet ohne vorgängige Aetge bei dem betreffenden Minlsterlum nicht
statt, und sind in dleser Anzelge die Beweggründe dazu anzugeben, auch ist die
weltere Entscheldung darüber abzuwarten. Entstehen Streltigkeiten zwischen den Be-
amten, und Aktuar oder Subsiltuten, so bat der Minister, den es betrifft, darüber
zu cognoseiren und zu entschelden.
8) Die Gehalte der Akiuare und Substleuten werden nach der Normal-Werordnung
v. 7. Mal 180ß regulirt, und dürfen fär dieselbe, neben dem Genuß freler Kost,
Wohbnung, Holz und Licht, bel Oberamts-Aktuaren und Ober-Seribenten der Ka:
meral-Verwalter, die Summe von Elnhundert fünfzig Gulden jährlich, bel Miteel-
Seribemen derselben von Einhundert Gulden, und bel Unter-Seribenten von Sieben-
zig fünf Gulden, nicht überstelgen.
Dlese Salarlen werden den Aktuorlen und Substliuten auf Rechnung der den Be-
amten ausgesetzten Besoldungen, aus den betreffenden Kameral-Kassen bezahlt. Als wel-
ches blemit zur Nachricht und Rachachtung bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 19. März 1812.
Ministerlum des Innern, der Justiz und der Flnanzen.
Betanutmachung die Vereinigung der Sektionen des Commun-Administrations= und des
ommumrechnungs-Wesens betreffeund; d. d. y. Mirz 1812.
Da Se. Khnigl. Maj. wegen Verelnfachung des Geschäftsgangs bei den Sektie-
nen des Commun-Administrations= und des Communrechnungs= Wesens durch ein aller:
böchstes Decret vom y. März 1813 zu verfügen geruht haben, daß künftig nur Eine
Sektlon der Commun-Verwaltung unter den belden Chefs, den Staatsräthen von Otre
und v. Breitschwert bestehen, und dlese die vorkommenden Gegenstände zwar unter sich
abthellen, bingegen, so oft es nöthig ist, elnander wechselseltig vertreten sollen; so wird
lches hiemit bekannt t.
solches biemit bekannt gemach Koͤnigl. Ministerlum des Innern.
Anordnung eines Polizei-Commissariats fuͤr die Stadt und das Oberamt Cannstadt.
SOSe. Könlgl. Maj. haben verm#g allerbchster Reselutlon vom 14. dieses allergnaͤ-
dlest geruhr, für die Stadt und das Oberamt Cannstadt ein elgenes Polliel-Commistarlat
enzuordnen, und zum Deolliel-Commlissatre allda den ehemallgen Kdnigl. Balerschen Stadt-
Gefäll-Rendanten, Ehrharde Günthert zu Cralleheim zu ernennen.