Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Decret der Section der Staatskassen an sämtliche Kdnigl. Kassen= Beamten, die genauere 
Beobachtung der bestehenden Verordnungen in Absicht der Einsendung der Gelder . 
zu den Königl. Haupt-Kassen betr. 
Es kommt öfters der Fall vor, daß die Königl. Kassen-Beamten bei ihren Geld-Lie- 
ferungen zu den Kbnigl. Haupt Kassen nicht die erforderliche Pänkilichkeit bel dem Einpa- 
cken der Gelder, besenders wenn die Versendung in Kistchen geschieht, beobachten; 
ches serann die Felge hat, daß die Geld-Rollen zerrieben und aufgesprungen bei den 
Haupt-Kassen ankemmen, und dadurch das Kassen-Personale genbtbigt ist, den ganzen Be- 
trag einer selchen Geld-Lieferung, mit großem Zeitverlust zu sortiren, nachzuzählen und 
wleder in gestegelte Rollen zu bringen. Eben so geschlebt es fehr hönsig, daß unter 
den einkommenden Geld Rellen mit ganzen und halben Laubtbaltern, sich öfters mehrere 
Thaler besinden, die nicht vollwichilg sind, wodurch mon also bei der Hauptkasse in dle 
Norhwendiekeit kommt, sämtlich eingeschickte Tbaler stückweise nachzuwägen, und dle zu 
leicht erfundenen an den Elnsender zurückzuschicken. 
Den Königl. Kassen-Beamten wird daher die Verordnung vem 34. Deiember 1870. 
(Staats= und Reglerungs-Blatt vom Jahr 1810. S. 560) dle Richtannahme der ab- 
geschliffenen und beschnittenen halben und ganzen franzbsischen Thaler betreffend, so wie 
die durch dag Staats= und Regierungs-Blatt vom 1. Juni 16:1. S. 36: bekanrt ge- 
machte General-Vererdnung vom 31. Mai #1311 in Betteff der Geld-Lleferungen ober- 
baupt, aufs neue nochdrückiich eingeschärft und zur genauesten Befolgung empfoblen, auch 
den Kassen= Beamten noch inebesendere aufgegeben, die ganzen und halben fran bsüschen 
Thaler genau nachzuwägen, nur die vellwichtigen anzunehmen, und jede Relle mit dem 
Beilsatz zu bezeichnen: 
„vollwichtige Laubthaler“; 
widrigenfalls dle Rollen jedesmal auf Kosten des Beomten zurückgeschsckt und gegen den- 
selben noch überdien mit der gebührenden Abndung olrd färgenangen werden. Eben so 
werden Geld-Ksichen in welchen Rollen aufgebrechen #und, urd die Geider zerstreue an- 
kommen, unnachsi bliich dem einsendenden Beamten auf seine Kesten mil dem a#rnien 
Ge detrag zur bessern Beore#urg zurückgeschict werden. Decret. Sturtgart, Secion 
der Stiats-Kasten, den 11. Därz 18:2. 
A#lcrhöhsics Str f.Gkenntniß gegen den Mled. praclicus Pfleiderer in Urack. 
Se. Kdeigl. Maj. haben vermög allerhöchsten Decreks vem 10. März, dem Mod. 
Prack. P'leiderer in Urech, wegen der ihm zur Last fallenden Vergehurgen und Nach- 
Häbi keiten bei den ihm aufgetragenen Wisitations-Geschäften der Milltäpflichigen in den 
Oberämiern Urach und Münsingen, elne Strafe von dreißig Reichstbalern anju- 
setzen und deselben mit Cassatslon, auf den Fall, daß er in Zukunft äbnischer Ver- 
gebungen sich schuldig machen sollte, zu bedrohen, auch zu befeblen geruht, daß diese selne 
Bestrafung in das Staots= und Regierungs -Blatt aufgenommen werden soll. 
Stutigatt den 19. März 1371. 
Königl. Ministerium des Innern. 
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