Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nach  dlesem  Regulatlo  werden  die  Gebähren  in  jedem  Hafen  am  See  gleichförmig
eingezogen.  .

WirddemWaaren-EigenthümeraufseinAnsuchenvonbcmNimmst-Vawalter
  eine  einige  beschlossene  Kammer  zum  Depot  seiner  Waaren  zugesianden,  so
bat  er  davon  eine  besondere  Miethe,  je  nach  dem  Umfang  des  Raums  von  monatlichen
  1  bis  a  fl.  zu  bezahlen.  Wobel  sich  jedoch  von  selbst  verstebt,  daß  zu  dergleichen
  verschlossenen  Depors  dem  Khnigl.  Niederlogs-Verwalter  der  frele  Zugang

und  die  Aufsicht,  so  wie  im  ganzen  Lagerhaus,  zustehr.

n)  Um  das  handelnde  Publikum  und  die  Passaglere  vor  der  Willkübr  der  Schiffer  zu
schüäten,  wird  mit  jedem  Jahr  der  Frachtlohn  äber  den  See  nach  den  verschledenen
jenseitigen  Ufer-Plätzen  und  der  Verschledenheit  der  Transport-Gegenstände  auf  eine
den  Zeltverhältulssen  angemessene  Weise  regulirt  werden.

Ausfährlichere  Belehrung  wegen  der  Handelsbegünstigungen  sowohl,  als  wegen  res
Etablissements,  werden  die  Baulustigen  und  andere  Ausledler  bel  dem  Oberamtmann  und
Hafen-Dlrector  Steffelln  in  Friderichshafen,  an  welchen  sich  jeder,  der  sich  daselbst
niederzulassen  willens  ist,  zu  wenden  hat,  erhalten.  Stuttgart,  den  20.  Dec.  1871.

Konigl.  Finanz-Mlulsterlum.

Pe#vdnung,  wegen  Ablegung  der  Waisen=  und  Juchthaus-Obereinbringerei-Rechnungen,  desgleteen
  wegen  Eintreibung  und  Verrechnung  der  vor  Georgii  1810  bei  den  Watsen=  und
Zuchthaus-Instituten  vorhanden  gewesenen  Aussiände.

Man  findet  sich  veranloßt,  aus  der  wegen  Erhebung  und  Sicherstellung  der  Waisenund
  Zuchtbaus  Gefälle  durch  das  Staats=  und  Reg.  Blatt  von  1810  in  der  Belloge  zu
Nr.  19.  bekannt  gemachten  Instruktion  einige  Dunkte  auszuheben,  und  besonders  in  Hinsicht
  der  Rechnungs-Ablegung  und  der  Eimrelbung  der  Ausstände  näher  zu  bestimmen.

Was  ,,  .·  ,

t.dleAbleguusdekRechnungenbetklffk,selstljdieserJnstraktionI.ts.undst.
occstdnet,daßderuutetelnbkingerseinmitbet-erforderlichenUrkunden.belegtesPaktlkucqt
samt  dem  baaren  Kassen-Remanet  an  den  Obereinbringer  am  Ende  des  Rechnungs  Jabrs,
nad  dieser  seine  Rechnungen  längstens  in  4  Wochen  nach  dem  Rechnungsschluß  zuerst  dem
Rechnungs-Reolsor,  dem  er  zugethellt  ist,  sodann  nach  erfolgter  Probe  an  dasjenige  Pflegamt,
  in  dessen  Hauptrechnung  die  verrechneten  Gelder  gehbren,  samt  dem  baaren  Kassen-Remonet
  übergeben  sell.  «  ·«  «

Diese  Verordnuug  wird  nicht  durchaus  in  Vollzug  gesetzt,  und  doch  ist  die  Beobachtung
  derselben  um  so  wichtiger,  weil,  so  lang  es  nur  an  einer  eln'gen  Partikular-Rechnung
eineh  Oberelnbringers  sehlt,  die  Stellung  der  Waisen.  und  Zuchtb#us-Rechnungen,  wovon
jene  die  Hauptbeitandtbeile  bilden,  aufgeholten  wird.  6  *

Damit  nun  ein  solcher  Aufschub  nie  enssiihen  möte:  se  werden  für  die  bier  elnschlagenden
  Verrichtungen  den  mit  der  Rechnungs-Ablegung  besch  srigten  Persenen.  folgende  Termine
  anberaumt.

Es  biben  nemlich  1)  dle  Unterelnbringer,  welche  ihre  Partikularien  mit  dem  3r.
Mäcz  schliegen,  solche  spätestens  bis  zum  15.  April  den  Oberelnbrinzern,  und  2)  dlese  ihre