Nro. 15. 1812. 19
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 4. April.
Verbot für die Geisilichen, den Militärpflichtigen Aktestate wegen angeblicher Gebrechen
ausguftellen.
Da Se. Khnigl. Moajest. sich bewogen gefunden haben, vermdg allerböchsten Ne-
seripts vom :6. März allen, sowohl evangellschen als ksthollschen Geistlichen des Reichs
die Ausstellung von Attestaten für Mllitalrpfflichtige, wegen avgeblicher Gebrechen — wo-
mit sich mebrere Landgeistilche auf eine ganz unzuläßlge Weise bisher befoßt baben — eln
für allemal zu untersogen, und zu verordnen, daß die Contravenienten das Erstemal mit
einer Geldbuße von dreißig Reichsthalern, im Wlederbetretunge fall aber mit der Remotlon
vom Amt bestraft werden sollen; so wird diese allerhbchste Verordnung hlemit zur allge-
meinen Kenntniß gebracht. Ministerlum der geistlichen Angelegenhetten.
Verbotene Aussiellung von Artestaten durch Orts-Maglesirate ohne oberamtliches Vorwissen.
Es ist schon unterm :5. Juli :810 (Staats= und Reglerungs-Blatt Nr. 32) dle
längst bestebende Verordnung, daß Commun-Vorsteher sewehl in Siaͤdten als Doͤrfern
ohne Vorwissen und Guifinden des ihnen vorgesetzzen Oberanns keinerlei Attestate ausstel-
lon sellen und zwar unter Bedrohung mit angemessener Strafe im Nichtachtungsfalle, er-
neuert worden.
Da aber diese Verordnung nicht überall mit Genaulgkelt befolgt wird, so siebt man
sich veranlaßt, sie durch gegenwärtige wiederbolte Bekanntmachung aufs neue mit der Be-
me- kung zur Nachachtung einzuschör’en, daß diejenigen Ortsvorsteher, die dieser gesetzlichen
Bestimmung entgegen bandeln würden, mit der berroblen Strafe unnachläßlich werden bes
legt werden. Stuttg. den 1. April .812. Khn. Sectlon der innern Administration.