Nro. 16. 1812. 83
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 11. April.
Nähere Bestimmungen in Beziehung auf die Einrichtung der Gefangenen-Tabellen.
Da dle nach der Vorschrift vom 6. Jun. vor. J. monatlich elnzusendenden Gefangenen=
Tabellen nicht eine durchaus gleichförmige Einrichtung haben; so sieht man sich veranloßt,
folgendes blerüder zu verordnen:
1) Die Königl. Criminalräche und Oberämter haben sich gedruckter Tabellen nach dem
anliegenden Formular zu bedilenen.“
2) Im allgemelnen sind nur solche Personen in die Tabellen aufzunehmen, welche we-
gen eines Ceiiminal= oder Polizel-Vergehens in Un:ersuchung gekommen, und wéäb-
rend dleser Untersuchung, oder auch nach dem Schlusse derselben bis zur Vollzle=
bung der verwlrkten Strafe in Verwahrung gebracht worden fiad.
5)) Leute, welche bleße Incarcerationkstrafen oder grados carceris zu erstehen haben,
sind von den Gefangenen-Tabellen ausgeschlossen; auch diejenigen Gefangenen, welche
nur auf dem Transporte in einem Scatlonsort über Mittag oder über Nacht ver-
wahrt worden find, eignen sich nicht in dleselbe.
4) In der ersten Columne stud dle Gefangnen mit fortlaufenden Zahlen aufzuführen. Dle
Theilnehmer bei einem Verbrechen ftiad jedesmal zusammen ju stellen, und mit einem
Verbindungsstriche einzuschließen. Auch sind die schon in den feübern Tabeklen aufge-
zählten Verharteten durch elnen Querstrich don den Neuhlnzugekommenen abzusondern.
5) In der Tabelle des Criminalraths, welche dleser, ebenso wie jeder Oberammonn, für
jeden Monat dem Kbnigl. Landooglelamte zu Übergeben hat, ist jedeemal in der dritten
Columne zu bemerken, von welchem Oberamte der Jnqulsst eingellefert worden ist.
6) Wenn der Vrrbaftete nicht innerhalb der ersten 34 Stunden neach seiner Cinlleserung
verbht worden ist, oder, wenn fonst die Umersuchung lange bat ausgesetzz werden
müssen: so ist bei der ten Celumne der Grund der Verzbgerung anzugeben. .
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