Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Einzugs dleser Stempel-Auslage, deren Betrag auf die Ueberschrift Ihres Erlasses 
an das requlrirende Criminal-oder Oberamt zu bemerken, und solchen von dem spe- 
direnden Postamt oder Be hen brevi mann zu erheben, diese aber sich bei der Ab- 
gabe den Bitrag als elne Ausl'ge ersetzen zu lassen, wernach derselbe von der requl= 
rirenden Behbrde in das zu verfassenke IJ quisltions -Kosten-Verlelchn#t#auf#zuneh= 
men ist. Die von solchen Mittbellungen etwa zu ferligende und elnzusendende wel- 
teren Abschriften bedärfen des Stempels nicht; es ist aber auf denselben zu bezeugen, 
daß die Orlginal-Ausfertigung mit dem geeigneten Stempel verseben sey. 
4)0 Zeugnisse über das Prädicat, und die Gesundhelts-Umstände de Ingqulstten te. welche 
dvon Amtswegen In Inqulsttlons Sachen den Akten beigelegt werden, unterllegen als 
ein Thell des Protokolls dem Stempel von 3 kr., wohlngegen Zeugnisse, dle von 
den Partien verlangt werden, auf dem in der Stempel= u. Tar-Ordnung sub voce: 
Zeugnisse, verordneten Stempelpapler auszuferiigen And. 
5) In Betreff der Inqulslrions-Kostenzenel ist zwar die vorschriftmäßig in duplo eln- 
zurelchende Constgnatlon, in soferne solche nicht zuglelch einzelne Kosten = Anrechnun- 
ten mitbegreift, stempelfrei; es sind aber die zur Moderation zu übergebende An- 
rechnungen der einzelnen Prätendenten mit dem Gradations-Stempel zu verseben, 
und der Gebrauch des geelgneten Stempelpaplers alcht erst bis auf die küäuftige 
Qulttungs-Ausstellung für den Empfang der Forderung, auszusetzen: wohlngegen 
solche Quittungen, wenn die Kosten-Anrechnungen mit dem Gradatlons-Stempel 
versehen sind, keines Stempels bedärfen; 
6) hat es bel dem Inbalt der Stempel. Ordnung sein Verblelben, doß die in elner eln- 
mal einberschteten Sache erforderten welteren Berlchte dem Stempel nicht unterworfen 
nd. 
Auch bedürfen Vorberichte über eingetretene Criminal-Fälle und Verhaftnehmun- 
gen des Stempels nicht. 
Wenn hingegen in einer Inquisitions-Sache entweder auf Anordnung der bipern 
Behdrde, oder von der Inquirirenden Stelle für sich, weltere Untersuchurgen gepflogen 
werden: se ist es im Ansebung solcher fort#esetzten oder reassumirten Untersuchungen 
mit den Protokollen eben so, wie mit den ersten Protokeilen Nr. 1. und 2. zu halten, 
und die Resultate derselben slad mittelst gestempelter Berichte vorzulegen. 
7) Die in der Stempel Ordnung embhaltene Befreiung der Armen-Sachen vom Ge- 
brauche des Stempels findet in Criminal-Inqulsitions-Sachen keine Anwendung. 
Decr. Stuttg. im Königl. Staats-Ministerium, den 30. April 1812. 
Decret Königl. Finanz-Depart., Section der Steuern, an sämtliche Ober-Acieiser, 
die Erlänterung der Accise-Ordnung 5. 21. Ut. b. betr. d. d. 22. April 1872. 
Da es nothwendig ist, daß von den Maurern und Zimmerleuten der Berkauf der 
zu ihrem Handwerk erforderlichen rohen Materlalien oder daraus verfertigten Arbelten in 
eren einzelnen Falle dem Orts-Accise= Amt zur Berechnung der gesetzmäßligen Abgabe 
1 kr. per Gulden angejzeigt werde; so wird sämtlichen Ober-Aeclsern unter Bezlehung 
auf die Accise-Ordnung 9. -u. lit. b. biemit aufgegeben, jene Handwerksleute von dleser 
allerhöchsten Verordnung in Kenntniß zu setzen, und sich felbst darnach zu achten.
	        
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