Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Nro, 3. — Den 16. Januar. 
Die amtlichen QZuiktungen der Königl. Caffen-Beamten vetr- 
Die säeche Königl. Cassen-Beamten und Rechner werden hiemit angewiesen, 
in Zukunft bei Versendung amtlicher Qulttungen keinen Geldwerth auf die Adresse 
zu setzen. Stuttgart den g. Jan. 1513. » 
Auf besondern Befehl. Section der Kron-Domainen. 
Polizei-Berordnung, die Pererzeichen. bel einem in der hiesigen Königl. Refdenz-Stade 1 
und deren Nachbarschaft ausgebrochenen Brand betr. 8 
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Dekret vom a9. Nov. 1812. 
in Betref' der bei einem entstehenden Brand in der Königl. Restdenz-Stadt und deren 
Nachbarschaft dem Publikum zu ertheilenden Feuerzeithen allergnädigst verordner, 
daß die zum ersten Feuerzeichen bisher gebrauchte sogenannte Beichtglocke nie mehn 
zu diesem Gebrauch, sondern nur zu deren übrigen kirchlichen Bestimmungen angezo- 
gen werden solle; « " 
was aber die uͤbrige Feuerzeichen betrifft, so wird 
1) bei einem in der Koͤnigl. Residenzstadt selbst entstandenen 
Brand, falls ßh derselbe 
a) bei Tag ereignen sollte, « , 
auf dem — Stiftskirchenthurm vorerst und sogleich mit den beiden sogenannten. 
Schlag-Glocken, welche außerhalb des Thurms befindlich sind, durch anhaltende ab- 
geset schnell auf einander folgende Schläge an dieselbe, so wie an die große Uhren- 
90° e innerhalb des Thurms das Feuerzeichen gegeben, dieß Zeichen aber zunwersäg 
ich auch von dem Thürmer auf dem Exhalsubm. durch ähnliche anhaltende schne 
Schläge an die daselbst befindliche große Uhrenglocke erwiedert, und hinsichtlich der 
Hnel# Benachrichtigung der Bewohner der Tübinger Vorstadt und des Dorfs Hes- 
zugleich auch die Glocke auf dem Tübinger Thorthurm angezogen, auf beiden 
Hauptthürmen aber die Feuerfahnen gegen die Gegend des Brands ausgesleck- werden. 
Sollte der bei Tag in der Stadt ausgebrochene Brand gefährlich zu werden 
drohen, so wird auf geschehenes Anordnen auch die große sogenannte Guldenglocke 
auf dem großen Stiftsthurm als Sturmzeichen angezogen werden, und der Wächter 
auf dem Hospitalthurm har dann ebenfalls bas Sturmzeichen durch anhaltende ein- 
zelne schnell auf einander folgende Schläge auf beiden großen Glocken fortzusetzen. 
Bricht hingegen ein Brand 
b) bei Nacht 
) 
aus, so wird sogleich mit den beiden außerhalb dem großen Seiftsthurm befindlichen 
Glocken mittelst der an denselben befindlichen Hämmer gestürmr, und in gleichem 
Maaß auch von dem Spitalthurm das Feuerzeichen durch anhaltende schnell aufein- 
ander folgende Schläge an die daselbst besindliche große Glocke, und mirtelst Läutens
	        
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