Inhaltsverzeichnis : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Nro.  2.  —  Den  9.  Januar.

Königl.  Verorhnung,  4.  d.  19.  Dec  2816.  Die  Nicht-Gestattung  eines  Defensors  für
Kduigl.  Diener,  die  wegen  eines  Amts-Vergehens  in  Untersuchung  gekommen,  betreffend.

Da  Se.  Königl.  Maj.  mittelst  allerhöchster  Normal-Resolution  vom  19.  Dec.
1812.  die  bestchente  gesetliche  Vorschrifr,  zu  Folge  welcher  einem  Jeden,  der  eines
Verbrechens  beschuldigt  ist,  und  nach  dem  Erfunde  der  Untersuchung  eine  schwerere
peinliche  Strafe  zu  erwarten  hat,  vor  deren  Erkennung  noch  von  Amtswegen  ein
Defensor  zu  bestellen  ist,  dahin  bändern  geruht  haben,  daß  den  Kdnigl.  Dienern,
die  in  den  2J0  Elassen  des  Rang-Reglements  begriffen  sind,  wenn  sie  wegen  eines
Amts-Vergehens  in  Untersuchung  gHrrathen=  kein  Defensor  gestattet  werden  soll,  indem
  von  diesen  Personen,  da  sie  Aemter  bebleiden,  anzunehmen  ist,  daß  sie  selbst  im
Srande  sind,  sich  gehdrig  zu  vertheidigenz  so  wird  diese  allerhöchste  Königl.  Verordzung
  buch  öffentlich  bekannt  gemacht.  Stuttgart,  im  Kön.  Staats-Ministerium,

7.  Jan.  1813.  ·-Die

  zum  Branntweinbrennen  dienenden  Gefaͤsse  betreffend.

Da  nach  Erfahrung  der  unreinliche  Zustand  der  kupfernen  Branntwein-Brennhäfen
  und  ihrer  Röhren  und  der  dadurch  in  denselben  erzeugte  Grünspan  den  Genuß
  des  in  denselben  destillirten  Branntweins  für  die  Gesundheit  sehr  schädlich  machr,
#so  ergeht  hiemit  die  Verordnung,  doas

1)  die  zum  Branntweinbrennen  dienenden  kupfernen  Gefäße,  besonders  die  Röhren
  an  den  Helmen  der  Distillir=  Blasen  der  Apotheker,  Branntweinbrenner  2c.
alle  halbe  Jahre  durch  Magistrats-Personen  urkundlich  visitirt  und  für  ihre
Reinhaltung  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden  sollen,

2)  daß  wegen  Schädlichkeit  der  kupfernen  Röhren  allen  Apothekern,  Branntweinbrennern
  2c.  aufgegeben  werden  solle,  innerhalb  eines  Jahrs  auf  ihren  Distillir=Blasen
  statt  der  kupfernen  Helme  und  Röhren,  welche  nach  Verfluß  dieser  Zeit
nicht  mehr  gedulder  werden,  Helbmme  und  Röhren  durch  die  Kühlfässer  von  reinem
  Zinne  sich  anzuschaffen.  Stuttgart  den  26.  Dec.  16812.  ·

Koͤnigl.  Ministerlum  des  Innern.

Dekret  des  Königl.  Departement  der  Finanzen,  Sektion  der  Steuern.  Eine
Erläuterung  des  neuen  Zoll  Tarifs  vom  #1.  Nov.  1812.  betreff.  d.  d.  4.  Jan.  1813.

Da  in  dem  neuen  Zoll-Tarif  vom  1.  Nov.  vor.  Jahrs  pag.  34  (S.  a76  der
neuen  Auflage)  der  Ausfuhr-Zoll  von  )
„Valor  in  verschlossenen  Paquets  auf  der  Post  verfuͤhrt“
durch  einen  Druckfehler  nicht  ausgeworfen  ist,  so  wird  hiemit  allgemein  bekannt  gemacht,
  daß  von  diesem  Artikel  auch  fernerhin  der  bisherige  Ausfuhrzoll  mit  6  kr.  von
jedem  Hundert  Gulden  statt  sindet.