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In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag
der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn dieser
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag.
ällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des
echsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird
der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor,
die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am
1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
15) Ministerium des Innern.
Nachdem der Bundesrat durch Beschluß vom
17. Dezember d. Is. einen Nachtrag zur Deutschen
Arzneitaxe 1914 genehmigt hat, bestimme ich, daß
dieser Nachtrag vom 1. Januar 1915 an für das
Königreich Preußen in Kraft tritt, im übrigen aber
die deutsche Arzneitaxe 1914 auch nach Ablauf des
Jahres 1914 bis auf weiteres gültig ist.
Die amtliche Ausgabe des Nachtrags ist im
Verlage der Weidmann'schen Buchhandlung in
Berlin SW 68, Zimmerstraße 94, erschienen und
im Buchhandel zum Ladenpreise von 25 F zu
beziehen.
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
des Königlichen Regierungspräsidenten der Königlichen Regierung.
16)
Enteignung von
Bekanntmachung.
Grundeigentum.
Zur Feststellung der Entschädigung für das zur Herstellung eines Verladegleises auf Bahnhof
Kretlow zu enteignende, in der Gemarkung Kretlow belegene, nachstehend bezeichnete Grundeigentum
habe ich den unten angegebenen Termin anberaumt.
Alle Beteiligten werden gemäß § 25 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum
vom 11. Juni 1874 (G.-S. S. 221) aufgefordert, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Beim Ausbleiben wird ohne ihr Zutun die Entschädigung festgestellt und demnächst wegen
Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung verfügt werden.
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4 cheichnung ist verzeichnet im Wirt-.
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Termin am Dienstag, den 12. Januar 1915, nachmittags 1½ Uhr auf dem Bahnhofe Kretlow.
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155 Rittergutsbesitzer in Nemitz Gütern körper
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Kreises
Cammin
(Wietstock
Gut)
Stettin, den 4. Januar 1915.
(Königliche Regierung.)
Der Enteignungskommissar.
Hennig, Regierungsrat.
17) Bekanntmachung.
Schiffahrtsbetrieb auf den Märkischen
Wasserstraßen.
Außer den in der Verfügung des stellvertreten-62791
— unter Ziffer 1—6 aufgeführten Wasserstraßen
darf auch der Finowkanal von Liepe bis
Ruhlsdorf in der Zeit von 5 Uhr morgens bis
9 Uhr abends befahren werden.
Hinter lfd. Nr. 6 der vorgenannten Verfügung
den Generalkommandos vom 21. 10. 14 — ILIc ist daher zu setzen: