Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

D die Oberamts-Gerichte sind zwar die einzigen lompetenten Stellen zu Ver- 
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handlung der Concurssachen in dem ganzen Oberamts-Bezirk. 
I1) Um jedoch diese zu erleichtern, und so viel möglich allen Beschwerden über 
Justiz-Verzögerung zuvorzukommen, haben in den Städten, welche nicht Sitze von 
Ober-Beamten, so wie in Unterämtern, welche mit Distrikts-Amtsschreibern versehen 
si 
nd, 
1) diese Stadt- oder Amtsschreiber mit Zuziehung der gewöhnlichen Inventur-Be- 
hoͤrde nach vorheriger Verfuͤgung des Oberamts, die zum Behuf eines anzu- 
stellenden Gants nèthigen Vermögens-Untersuchungen vorzunehmen, und die 
Inventarien über den Aktiv= und Passio-Stand ordnungsmäßig zu errichten; 
nicht weniger haben 
a) die Magistrate jener Städte und Unterämter in Ansehung aller in dem Stadt- 
oder Unteramts-Bezirke vorfallenden Concurse alles dasjenige zu besorgen, was 
##. Bildung der Gantmasse, besonders auch durch Güterverkauf, Anordnung ihrer 
erwaltung durch Bestellung eines Curators, zur Aufsicht über letztern, endlich 
zu sämtlichen administrativen Bestimmungen, die den Güterpflegern nicht über- 
ssen werden können, gehbrt; jedoch sollen in wichtigen Fällen diese Unterbehör-= 
den bei den ihnen vorgesehten Oberämtern und den Oberamts-Gerichten anfra- 
gen, und von diesen Bescheid erwarten; 
3) die Gant-Liquidationen und Verweisungen gehören, als Theile der streitigen 
Gerichesbarkeit stets zur Competenz des Oberamts-Gerichts: es ist daher keinem 
derselben erlaubt, sich dieser Geschäfte eigenmächtig zu entschlagen: sollten jedoch 
die Oberamts-Gerichte, besonders die Central-Stadt= und Amteschreiber sich in 
eenzelnen Fällen und Zeitperioden allzusehr mit Geschäften überladen glauben, 
so daß nicht alle Gantsachen mit der zu erwartenden Schnelligkeit daselbst abge- 
than werden könnten: so steht es dem Oberamts-Gericht frei, hierüber Unserm 
Königl. Ober-Justiz-Collegium die Anzeige zu machen, und unter Anführung 
aller hier in Berracht kommenden Umstände um Delegation einer oder mehrerer 
Gantsachen, soviel die Liquidation und Gantverweisung betrifft, an den Sradt- 
oder Unteramts-Magistrat, und den Stadrt= oder Districts-Amt,sschreiber zu bitten. 
4) Unser Konigl. Ober-Justiz-Collegium wird sofort erkennen, ob die gebetene De- 
ation statt haben könne oder nicht?7 
5) Wird die Liquidation an einen Stadt= oder Unteramts-Magistrat delegirt, so 
wird sie von dem Amtmann, Stadt= oder Distrikts-Akbtuar, und einer aus dem 
Magistrat zu wählenden Deputation beforgt. 
Nach geendigter Liquidation werden die Gantakten sogleich an das Oberamts- 
ericht eingesendet. In Fällen, wo die Competenz des Oberamtsgerichts zur 
rtheils-Ertheilung eintritt, d. i. bei Massen bis zu 5hoo fl., ist es der Unter- 
behörde, welche die Liquidation besorgt, erlaubt, zum Behuf einer weitern Er- 
leichterung der Oberamtsgerichte, ein Project des Urtheils, welches jedoch von 
dem Oberamts-Gerichte genau zu revidiren, und von demselben jederzeit zu pu- 
bliciren ist, an dieses mit einzusenden.
	        
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