welche Königl. Lehen sind, folgende nähere Vorschristen und Bestimmungen zu er-
theilen.
Obgleich das nuhbare Eigenthum eines verliehenen Lehens dem damit belehnten
Vasallen ausschließlich zusteht, und der Lehenherr, so lange das Lehen ihm nicht heim-
sällt, oder wegen besonderer Umstände eingezogen wird, keine Ansprache daran zn ma-
chen hat; eben deswegen auch Se. Königl. Majestät in dem Fall, wo eln zum
Complex eines von Allerhoͤchstdenselben relevirenden Lehens gehoͤriges an einen Drit-
ten, bisher afteriehenweise verliehen gewesenes Fall-Lehen in ein Gbehen, oder Zins-
gut, oder das Erblehen in ein Zinogut verwandelt wird, auf die Benußtzung der stipu-
lirten Abkaufs= Summe, oder des sonstigen Surrogats des aufgehobenen Lehenver-
bandes, und der dem Vasallen hieraus zuständigen Nuzungen und Einkünfte, der-
malen schon Ansprache zu machen nicht gemeint sind: so muß doch die nöthige Vor-
sehung getroffen werden, daß das Lehen bei eintretendem Heimfall ohne Verminde-
rung seiner Substanz und der Einkünfte, womit es dem Vasfallen verliehen worden
ist, zürückgegeben, und der Lehenherr für die durch Aufhebung des bisherigen Fall-
oder Erblehen-Verbandes künftig cessirenden Laudemial= oder sonstigen Lehensabgaben
auf eine diesen Verlust auf den Fau der Consolidation des nuhbaren mit dem oberlehen-
herrlichen Eigenthum Genögsich ergänzende Weise sicher gestellt werde.
Zu diesem Ende hat daher
1) der Vasall die zwischen ihm und seinem Lehens-Inhaber über die Verwand-
lung, oder Allodification des Lebens getroffene Uebereinkunft der betreffenden Königl.
Beamtung anzuzeigen, welche dieselbe sofort
a) der Section für die Königl. Lehen zur Prüfung vorzulegen, diese aber, ob die
stipulirte Abkaus#c-Summe mir den dem Vasallen, und in der Fotze dem Lehenherrn
Lelbst entgehenden bisherigen Nutzungen und Abgaben des verwandelten, oder allodi-
Khcirten Lehens in einem richtigen Verhältnit stebe, zu untersuchen, mithin entweder
nach Befund der Umstände den Vertrag zu bestätigen, oder die etwa sich zeigenden
Mängel vorerst noch gehörig ergänzen zu lassen hat. ç
5) Nach solchergestalt berichtigter und bestärigter Uebereinkunft, ist dafür zu sor-
gen, daß entweder » ·
a) die fuͤr die Verwandlung des Falllehens in ein Erblehen, oder für die gänzliche
Aufhebung des Lehenverbands stipulirte Summe als ein verzinsliches Capital,
welches mit dem Lehen selbst in ganz gleichen Rechtsverhaͤltnissen steht, ge-
gen vollständige gerichtliche Versicherung angelegt, und der Capitalbrief bei der-
jenigen Königl. Cameralverwaltung, in deren Bezirk das Lehen gelegen ist, depo-
nirt, oder
die erhaltene Abkaufs-Summe auf den Ankauf anderer dem Werth des verwan-
delten Fall= oder Erblehenguts gleichkommenden, dem Lehen einzuverleibenden
Grundbesihungen oder Realitäten verwendet, oder
im Fall der Vasall die von dem Fall= oder Erblehenmann erloͤste Abkaufs-
Summe zu seiner freien und ungehinderten Disposition zu erhalten wuͤnschen sollte,
der Lehenherr von ihm durch hinlaͤngliche Hypotheken, oder auf andere Weise,
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