Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bekreffend das Verbot des Speditions= und Waaren-Handels der bei den Waag- und Lagerhaͤusern 
angesiellten Officianten. 
Da es mit dem Amte eines Waag= und Lagerhausmeisters, dessen wichtigste Ob- 
liegenheit sich auf die Sontrole der bestehenden Staats-Abgaben von den in das 
Lagerhaus kommenden Gütern und Waaren beziehen, ganz unvereinbarlich ist, sich 
zugleich mit dem Spedirions= und Waarenhandel abzugeben; so wird hiemit allen öf- 
fentlichen Waag= und Lagermeistern, auch Güterbestättern aufs strengste untersagt, 
Speditions-Geschäfte zu treiben, oder mit Kaufmanns-Waaren zu handeln. 
Die Konigl. Ober= und Cameral= auch Oberzoll= und Oberaccise-Aemter haben 
sich hienach zu achten. Stuttgart den 3. März 1815. , 
- Finanz-Ministerium. 
Graf v. Mandelslohe. 
  
Nro. 13. — Den 20. Maͤrz. 
General-Verordnung wegen Nicht-Ausbebung von Conscriptionspflichtigen zum Königl. 
Militär, welche wegen Vergehen in Untensuchun. gekommen, ehe die Entscheidung darüber 
erfolgt ist. 
Da schon einigemal Faͤlle vorgekommen, daß Conscriptionspflichtige, welche wegen 
noch vor ihrer Aushebung begangener Vergehen in Untersuchung gebommen, ausgeho- 
ben worden sind, ehe noch über ihre Schuld oder Unschuld entschieden war, woraus 
dann gewöhnlich Inconvenienzen und Nachtheile für den Militärdienst hervorgehen; 
so wird hierdurch den sämtlichen Königl. Landvogteien und Oberämtern gemessenst auf- 
egeben, keinen Conscriptionspflichtigen, welcher wegen eines Verbrechens oder Verge- 
s in Untersuchung ekommen, worauf eine Festungs= oder höhere Strafe zu er- 
warten steht, auczu 2 ehe und dann von der Behöbrde das definitive Straf-Er- 
kenntniß über ihn erfolgt, und von ihm die zuerkannte Strafe erstanden ist. 
Damit jedoch solche Militärpflichtige, welche mitrlerweile die Reihe der Aushebun 
getroffen haben würde, dem Militärdienste nicht entgehen mögen, so ist ein Jeder na 
erstandener Strafe einzeln zur Assentirung an die Königl. Rekrutirungs-Section ein- 
zuliefemn. Stuttgart den 18. März 1873. 
Kön. Kriegs-Departement, v. Phull. 
Verordnung, polizeiliche Maßregeln gegen die Krätze betreffend. 
Die Kräße, ein ekelhaftes, jedoch bei vorsichtiger Behandlung leicht zu heilendes 
Uebel, wird im Gegentheile unter dem verbehrten Gebrauch dusserlicher Mittel, na- 
mentlich der Salben, oft die Ursache gefährlicher Krankheiten, die sich bald früher 
bald später aussern. « « · 
Aus Sorge fuͤr das Wohl und die Gesundheit der Koͤnigl. Unterthanen wird da- 
her folgendes verordnet: 
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