Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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in  ein  entfernteres  Amtsort  kommen  müßte,  abgchalren  werde,  ärztliche  Hülfe
uchen.

zn  %  Oberamts-Phypsici  sind  ferner  verbindlich,  ihre  Erfahrungen  und  Wahrnehmungen

  über  dieses  Uebel,  dessen  mindere  oder  gröfere  Verbreitung  und  deren

  Ursachen  zu  sammeln  und  die  Resultate  künftig  von  Zeit  zu  Zeit  den  Ober-Amtern

  zur  weitern  Beförderung  an  die  Section  des  Medicinal-Wesens  schriftlich

u  uͤbergeben.

7)  7“  Feilun  ganz  armer,  mir  der  Kräße  behafteter  Personen  ist,  wie  sich  von
elbst.  versteh.,  aus  den  hiezu  bestimmten  Fonds  und  den  Gemeinde-Cassen  ebem
die  Unterstüßung  zu  leisten,  welche  der  Dürftige  in  andern  Fällen  zu  hoffen  hat.

8)  Die  Königl.  Landvogtei=  und  Oberämter  haben  für  die  Vollziehung  des  Ganzen
zu  sorgen,  hiernach  die  Unterbehörden  zu  instruiren,  in  Fällen,  da  in  einem  Hausoder
  in  einem  Orte  die  Krähe  bedeutend  überhand  nähme,  unter  Rücksprache  mit
dem  Physikus  die  geeigneren  polizeilichen  Maßregeln  zur  Heilung  der  Kranken,
und  gegen  weitere  Verbreltung  des  Uebels  zu  treffen,  oder  nach  Beschafsenheir
der  Umstände  Bericht  zu  erstatren,  auch  die  allerhöchste  Verordnung  vom  28.  Mai
1611  zu  handhaben,  nach  welcher  Soldaten  im  Urlaube,  wenn  sie  während  dessen
mit  dieser  Fuet  behaftet  würden,  das  Tragen  ihrer  Uniform  nicht  gestatter
werden  darf.

9)  Endlich  erhalten  die  Medicinal-Visitatoren  den  Auftrag,  dem  Krátz-Uebel  daurende
  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  bei  den  jährlichen  Visitationen  ihre  Untersuchungen
  über  dasselbe  auszudehnen,  und  die  Resultate  in  ihren  Visttations-Berichten.

zu  melden.  Stuttgart  den  1z.  März  1615.  Ministerium  des  Innern.
Graf  v.  Reischach.

Die  Prüfungen  der  Cändidaten  zu  Lebrämtern  an  den  katholischen  Lpecen  und  Gymnassen  betr.
d.  d.  13.  März  1913.

Alle  diejenigen,  welche  die  Absicht  haben,  sich  dem  Lehramt  an  einem  der  katholischen
  Lpceen  und  Gymnasien  des  Könlgreichs  zu  widmen,  werden  hiemit  aufgefordert,
  ihr  Vorhaben  der  Königl.  Ober-Studien-Direction,  ohne  erst  die  Erledigun
einer  solchen  Stelle  abzuwarten,  jedesmal  in  Zeiten  anzuzeigen,  und  damit  das  Gsich
um  Zulassung  Nur  Prüfung  zu  verbinden,  indem  künftig,  wie  es  bei  den  Candidaten
zu  kirchlichen  Aemtern  vorgefhrieben  ist,  die  Pröfung  der  Bewerbung  um  dergleichen
ehrämter  vorangehen  soll.  »
den  Bittschriften  ist,  neben  den  Personalien,  bestimmt  anzugeben,  welchen
Studienlauf,  und  wo,  solchen  der  Supplikant  gemacht,  welchem  Zwelge  des  Lebrfachs
er  sich  besonders  gewidmet  habe?  und  ob  er  sogleich  oder  wann  er  sich  der  Prüfung.
zu  unterwerfen  erbötig  sey?  Stutigart  den  73.  März  1873.
Staats=  und  Cult-Minister.  von  Jasmund.

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