Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  S  8.  65

2

einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  hat,
3.  an  dem  Orte  seiner  Niederlassung  eine  eigene
Wohnung  oder  ein  Unterkommen  gefunden  hat  und

4.  an  diesem  Orte  sich  und  seine  Angehörigen  zu  ernähren

  imstande  ist.

Vor  der  Einbürgerung  ist  über  die  Erfordernisse  unter
Nr.  2  bis  4  die  Gemeinde  des  Niederlassungsorts  und,
sofern  diese  keinen  selbständigen  Armenverband  bildet,  auch
der  Armenverband  zu  hören.

1.  Geschichte.  Es  liegen  verschiedene  Fafsungsänderungen  vor.
Inhaltlich  ist  Ziffer  1  geändert.  Erl.  6.

2.  Ansländer.  Begriff  Einleitung  38.  Eine  Uebersicht  über
das  Staatsbürgerrecht  der  wichtigsten  Staaten  des  Auslands  befindet
  sich  in  dem  Anhang.

Das  Gesetz  verlangt  nicht  das  Erlöschen  der  fremden  St  A.  Dies
ist  aber  auf  Grund  von  Staatsverträgen  vorgeschrieben  für  Perser,
Türken  und  Marokkaner.  —  Rl.  1873,  351;  Rundschreiben
des  Reichsamts  des  Innern  vom  11.  7.  1884  (nicht  veröffentlicht,
Cahn  S.  68)  und  Rel.  1880,  103.  —  In  Wurttemberg,
Sachsen,  Lübeck  und  Hamburg  wird  allgemein  die  Entlassung  aus
dem  Heimatstaate  verlangt.  Näheres  bei  Cahn  Erl.  2  zu  8.

3.  Niederlassung.  Begriff  Erläuterung  4  zu  7.

Abweichend  von  dem  bisherigen  Recht,  das  nur  den  Willen  zur
N.  erforderte,  ist  jetzt  die  vollzogene  Niederlassung  erforderlich.  Der
Grund  der  Aenderung  liegt  darin,  daß  der  bisherige  Rechtszustand
zu  Unzuträglichkeiten  geführt  hat.  Es  ist  vorgekommen,  daß  der
Naturalisation  die  Niederlassung  nicht  gefolgt  ist.  Eine  Zurürcknahme
  der  Naturalisation  war  aber  in  solchem  Falle  nicht  möglich.
—  Entsch.  des  preuß.  O##G.  13,  408  MBl.  1895,  26;  1896,
36.  —

Fast  alle  anderen  Staaten  Europas  verlangen  nicht  nur  die
Niederlafsung,  sondern  auch  eine  bestimmte  Dauer.  Die  Fristen
sind  verschieden,  von  1  Jahr  (Portugal)  bis  zu  15  Jahren  (Belgien).
Die  Fristen  können  unter  besonderen  Voraussetzungen  abgekürzt
werden.  In  der  Rl.  war  ein  Antrag  gestellt,  für  Deutschland
  eine  Frist  von  2  Jahren  einzuführen,  dann  aber  einen  Anspruch
  auf  Einbürgerung  zu  geben.  Der  Antrag  ist  abgelehnt
worden.  KGB.  17—23.

Weck,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  5