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in ein entfernteres Amtsort kommen müßte, abgchalren werde, ärztliche Hülfe
uchen.
zn % Oberamts-Phypsici sind ferner verbindlich, ihre Erfahrungen und Wahr-
nehmungen über dieses Uebel, dessen mindere oder gröfere Verbreitung und de-
ren Ursachen zu sammeln und die Resultate künftig von Zeit zu Zeit den Ober-
Amtern zur weitern Beförderung an die Section des Medicinal-Wesens schriftlich
u uͤbergeben.
7) 7“ Feilun ganz armer, mir der Kräße behafteter Personen ist, wie sich von
elbst. versteh., aus den hiezu bestimmten Fonds und den Gemeinde-Cassen ebem
die Unterstüßung zu leisten, welche der Dürftige in andern Fällen zu hoffen hat.
8) Die Königl. Landvogtei= und Oberämter haben für die Vollziehung des Ganzen
zu sorgen, hiernach die Unterbehörden zu instruiren, in Fällen, da in einem Haus-
oder in einem Orte die Krähe bedeutend überhand nähme, unter Rücksprache mit
dem Physikus die geeigneren polizeilichen Maßregeln zur Heilung der Kranken,
und gegen weitere Verbreltung des Uebels zu treffen, oder nach Beschafsenheir
der Umstände Bericht zu erstatren, auch die allerhöchste Verordnung vom 28. Mai
1611 zu handhaben, nach welcher Soldaten im Urlaube, wenn sie während dessen
mit dieser Fuet behaftet würden, das Tragen ihrer Uniform nicht gestatter
werden darf.
9) Endlich erhalten die Medicinal-Visitatoren den Auftrag, dem Krátz-Uebel dau-
rende Aufmerksamkeit zu widmen, bei den jährlichen Visitationen ihre Untersuchun-
gen über dasselbe auszudehnen, und die Resultate in ihren Visttations-Berichten.
zu melden. Stuttgart den 1z. März 1615. Ministerium des Innern.
Graf v. Reischach.
Die Prüfungen der Cändidaten zu Lebrämtern an den katholischen Lpecen und Gymnassen betr.
d. d. 13. März 1913.
Alle diejenigen, welche die Absicht haben, sich dem Lehramt an einem der katho-
lischen Lpceen und Gymnasien des Könlgreichs zu widmen, werden hiemit aufgefor-
dert, ihr Vorhaben der Königl. Ober-Studien-Direction, ohne erst die Erledigun
einer solchen Stelle abzuwarten, jedesmal in Zeiten anzuzeigen, und damit das Gsich
um Zulassung Nur Prüfung zu verbinden, indem künftig, wie es bei den Candidaten
zu kirchlichen Aemtern vorgefhrieben ist, die Pröfung der Bewerbung um dergleichen
ehrämter vorangehen soll. »
den Bittschriften ist, neben den Personalien, bestimmt anzugeben, welchen
Studienlauf, und wo, solchen der Supplikant gemacht, welchem Zwelge des Lebrfachs
er sich besonders gewidmet habe? und ob er sogleich oder wann er sich der Prüfung.
zu unterwerfen erbötig sey? Stutigart den 73. März 1873.
Staats= und Cult-Minister. von Jasmund.
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