Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Nro. 16. — Den -. April. 
Pollzei-Verordnung, die Säuberung der Bäume 2c. auf Stuttgarter Märkung 
betreffend. «" 
BeieingetreteåerFrühlings-Witterunwiideö-nothwcndig,daß-bieBäumc-, 
Gestraͤuche und Haͤger auf hiesiger Stad--Markung unverzüglich gesäubert werden. 
Sämmtliche Feld= und Gartenbesitzer werden daher aufgefordert, ungescumt dafür 
zu sorgen, daß die Raupen-Rester vertilgt werden. .." 
Wer diese Anordnung nicht sofort in Vollzag sest, und bei der angeordneten Vi- 
sitation saumselig erfunden wird, wird mit der Legalstrase Lvon Sechs Gulden und 
dreisig Kreuzer belegt werden. 
Zugleich wird die estehende Verordnung erneuert, daß bei Ein Gulden Strafe 
kein Abraum von Weinbergen, Aeckern, Gärten, Ländereien und Wiesen in die 
Straßen und Wege oder Gräben geworfen werden darf. Stuttgart, den 27. März. 1815, 
Königl. Polizei-Ministerium. 
Graf v. Taube. 
Nro 17. — Den 10. April. 
Allerböchste Verordnung, die Niedersetzung einer Criminal-Commission betreffend; 
d. d. 3. April 1813. 
Da Se. Königl. Majestät, um bei den dermaligen Zeit-Umständen allen 
die Störung der öfsentlichen Ruhe und Sicherheit zum Zwecke habenden verbrecheri- 
schen Handlungen und Schritten mit dem gehbrigen Nachdrucke zu begegnen, und 
durch schnelle estrafung der Schuldigen weitere Verbrechen dieser Art zu verhüten, 
Sich bewogen gefunden haben, zu Würdigung und Aburtheilung der Verbrechen ### 
Pochverratho und anderer Majestéts-Verbrechen, so wie aller die Stdrung der es- 
fentlichen Sicherheit und Ruhe beabsichtenden Verbrechen, eine eigene, aus Persoren 
vom Militaire und Civil zusammengesetzte Criminal-Commission, unter dem 
Präsidio des Staats-Rarhs und Eriminal-Tribunal-Directors von Maucler an- 
zuordnen, so wird solches hiedurch mit dem Anhange bebannt gemacht, daß die ge- 
dachte Crintinak-Commission angewiesen worden ist, daß sowobl die Untersuchung als 
Aburtheilung dieser Verbrechen mit der möglichsten Schnelligkeit betrieben, alle nichr 
zum Wesen der Sache gehdrigen Formen und Weitlußgkeiten vermieden werden, 
und namentlich die hergebrachte förmiche Defension eines Iyquisiken#dabel nicht Par# 
finden soll. Decrétum, Stuttgart, im Königl. Staats-Minisierium, den 3. April 
1615. Ad NMland. Sacr. Reg. Nlej. propr.
	        
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