II. Beschwerde und Klage gegen polizeiliche Verfügungen. 51
Wochen die Beschwerde an die zur Entscheidung auf die Klage berufene
Behörde statt. 1) Sind beide Rechtsmittel aber nicht gleichzeitig
angebracht, so ist demjenigen Fortgang zu geben, welches zuerst bei
der Polizeibehörde eingegangen ist; ist jedoch — dieser Vorschrift zuwider
— dem später eingegangenen Rechtsmittel Fortgang gegeben
und das Verfahren darüber endgültig abgeschlossen, so ist das zuerst
eingegangene Rechtsmittel von der Behörde, welche zur Beschlußfassung
oder Entscheidung darüber zuständig ist, zurückzuweisen.)
Die Klage wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gleichzeitig von
einem anderen die Verfügung durch Beschwerde angefochten ist.)
Die Beschwerde gegen den Bescheid der ersten Beschwerdeinstanz
ist bei letzterer anzubringen, nicht bei der Behörde, welche die
mit der ersten Beschwerde angefochtene polizeiliche Verfügung erlassen
hat, der rechtzeitige Eingang bei der letztbezeichneten Behörde wahrt
die Frist nicht.“)
B. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten
und gegen den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen
Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage beim Oberverwaltungsgericht
statt. Die Klage kann nur auf dieselben Bemängelungen gestützt
werden, wie bei den orts= und kreispolizeilichen Verfügungen
(vgl. oben S. 50).5)
(Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige
sind, die Klage nicht zu.) 5) Auch gegen Verfügungen des
Polizeipräsidenten zu Berlin, welche in seiner Eigenschaft als
Landespolizeibehörde — im Landespolizeibezirk Berlin (Ges. v.
13. 6. 1900, GS. S. 247) — erlassen sind, ist nicht die Klage beim
Bezirksausschusse, sondern nur die Beschwerde an den Oberpräsidenten
und gegen dessen Bescheid die Klage beim Oberverwaltungsgericht gegeben.5)
Die Beschwerde ist in den vorbezeichneten Fällen bei dem
Oberpräsidenten und die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht
anzubringen.))
Legitimiert zur Einlegung der Klage und Beschwerde ist zunächst
derjenige, an welchen die Verfügung gerichtet ist, sodann aber auch
jeder Dritte, dessen Person oder Vermögen durch die Verfügung berührt
wird, nicht aber jedermann, welcher die Verfügung objektiv für unrichtig
1) § 129 LV. 5) § 130 LVG.
à) v. K. 4 847. O. 10 343. 6) v. Br. I Anm. 247 zu § 130.
„) O. 32 413. v. K. 1. Erg. Bd. 502.6 Oben S. 49 u. v. Br. I Anm. 248
) O. 9 389. v. K. 4 862. a. a. O.
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