758 Nr. 136. 1915.
865.
Meldescheine.
Die amtlichen Meldescheine sind bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen
des Handels (Handelskammern usw.) anzufordern.
Die Anforderung hat auf einer Postkante (nicht mit Brief) zu erfolgen, die
nichts anderes enthalten darf, als die Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für Decken",
die kurze Anforderung der Meldescheine und deutliche Unterschrift und Firmenstempel
mit genauer Adresse.
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mittellungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch
dürfen bei Einsendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt
werden.
Aufeinem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers,
oder die Bestände einer und derselben Lagestelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sindordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung von Meldescheinen benutzten
Briefumschlüge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Decken“.
§ 6.
Muster.
Gat ein Meldepflichtiger mindestens 300 Decken derselben Qualität in Eigentum
oder Gewahrsam, so hat er je eine Decke als Muster, bordnungsmäßig frankiert,
dem Webstoffmeldeamt zu übersenden.
Von reinbaumwollenen Decken sind keine Muster einzusenden.
Die Musterdecken sind an der Seite mit einem gut befestigten Pappzettel zu versehen,
auf dem der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, die Anzahl der von
dieser Qualität vorhandenen Decken, sowie das Dessin mit deutlicher Schrift vermerkt
sind.
Die Musterdecken werden den Einsendern wieder zurückgeschickt werden.
8 7.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung in
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige
bereits ordnungsgemäß ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes
Lagerbuch einzutlchten.
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind.