Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

758  Nr.  136.  1915.

865.
Meldescheine.

Die  amtlichen  Meldescheine  sind  bei  den  örtlich  zuständigen  amtlichen  Vertretungen
  des  Handels  (Handelskammern  usw.)  anzufordern.

Die  Anforderung  hat  auf  einer  Postkante  (nicht  mit  Brief)  zu  erfolgen,  die
nichts  anderes  enthalten  darf,  als  die  Kopfschrift:  „Betrifft  Meldescheine  für  Decken",
die  kurze  Anforderung  der  Meldescheine  und  deutliche  Unterschrift  und  Firmenstempel
mit  genauer  Adresse.

Die  Bestände  sind  nach  den  vorgedruckten  Sorten  getrennt  anzugeben.

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.
Weitere  Mittellungen  irgendwelcher  Art  darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten,  auch
dürfen  bei  Einsendung  der  Meldescheine  sonstige  schriftliche  Erklärungen  nicht  beigefügt
  werden.

Aufeinem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers,
oder  die  Bestände  einer  und  derselben  Lagestelle  gemeldet  werden.

Die  Meldescheine  sindordnungsgemäß  frankiert  an  das  Webstoffmeldeamt
einzusenden.  Auf  die  Vorderseite  der  zur  Übersendung  von  Meldescheinen  benutzten
Briefumschlüge  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldescheine  für  Decken“.

§  6.
Muster.

Gat  ein  Meldepflichtiger  mindestens  300  Decken  derselben  Qualität  in  Eigentum
oder  Gewahrsam,  so  hat  er  je  eine  Decke  als  Muster,  bordnungsmäßig  frankiert,
dem  Webstoffmeldeamt  zu  übersenden.

Von  reinbaumwollenen  Decken  sind  keine  Muster  einzusenden.

Die  Musterdecken  sind  an  der  Seite  mit  einem  gut  befestigten  Pappzettel  zu  versehen,
  auf  dem  der  Name,  Wohnort  und  Straße  des  Einsenders,  die  Anzahl  der  von
dieser  Qualität  vorhandenen  Decken,  sowie  das  Dessin  mit  deutlicher  Schrift  vermerkt
  sind.

Die  Musterdecken  werden  den  Einsendern  wieder  zurückgeschickt  werden.

8  7.
Lagerbuch.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede  Anderung  in
den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige
  bereits  ordnungsgemäß  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein  besonderes
  Lagerbuch  einzutlchten.

Beauftragten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Vorratsräume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
  Gegenstände  zu  vermuten  sind.