Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Koͤnigl. Cameralbeamten wird die genaue Befolgung bieser Verordnungen auch fuͤr 
das gegenwaͤrtige Jahr zur Pflicht pemochr; zugleich aber werden folgende aus bis- 
heriger Erfahrung abgeleitete specielle Vorschriften ertheilt: » 
1) Um den Sehntanschia beurtheilen zu können, ist es wesentlich nöthig, daß das 
in den Zehntorten öhnche Feldmaas und dessen Verhältniß zu dem altwürttem- 
bergischen Maaße angezeigt, daß ferner der Anstand oder die Beschaffenheit der 
Felder genau beschrieben werde. In dieser Hinsicht enthält schon das Ernte- 
General-Rescript vom 29. Mai 1806, JG. 5 und 6, desgleichen die mit jenem 
Rescripte erschienene Instruction K. 8, deurliche Vorschriften, welche aber bisher 
nicht immer beobachtet wurden, und deßwegen hiemit erneuert werden. 
2) Da hie und da die irrige Meinung herrscht, als ob Zehnten, woraus der ur- 
kundliche Anschlag nicht erlöt werden kann, den Urkundspersonen und Taxato= 
ren um den Anschlag überlassen werden dürften, oder von diesen Urkundsperso- 
nen um den Anschlag übernommen werden müßten, eine solche Verfahrungsart 
aber leicht zu Einverständnissen zwischen den Urkundspersonen und Pachtliebha- 
bern Anlaß geben, und zum Nachtheil des Allerhöchsten Interesse gereichen könn- 
te; so wird auf die bereits bestehenden ““3 hingewiesen, wornach je- 
de Theilnahme der Urkundspersonen am herrschaftlichen Zehntpachte, sie gesche- 
he, auf welche Art sie wolle, unzuläßig ist, und in dem Falle, wenn bei den 
Inwohnern des Zehntorts kein angemessenes Locarium erlbst werden kann, der 
Zehnte den Inwohnern benachbarter Orte feilgeboten, oder, wo diese Maaß- 
regel nicht Statt findet, der Selbsteinzug angeordnet, in keinem Falle aber der 
Zehrte unter dem urkundlichen Anschlage bingegeben. werden soll. 
5) Durch vorliegende Verordnungen ist bereits bestimmt, welche Personen sich al- 
ler Theilnahme am herrschaftlichen Zehntpachte enthalten sollen. Als eine sol- 
che verbotene Handlung ist besonders auch zu betrachten, wenn in Orten, wo 
die Königl. Ober-Finanzkammer bei den Zehntgeflllen mit andern in= oder aus- 
dischen Decimatoren concurrirt, solche Personen, denen die Theilnahme am 
herrschaftlichen Zehntpacht untersagt ist, den nicht herrschaftl. Zehntantheil in 
der Absicht pachten, um nach der Pererlihung mit den herrschaftlichen Zehnt- 
beständern in Gemeinschaft zu treten, und die beiderseitigen Zehntantheile zu- 
sammen zu werfen. Denjenigen Personen, welche vom herrschaftlichen Zehnt- 
Pacht ausgeschlossen sind, wird daher, wenn sie den Zehntantheil fremder De- 
cimatoren pachten werden, ausdrücklich verboten, mit den herrschaftlichen Zehnt- 
beständern eine Gemeinschaft einzugehen, und beiderlei Zehnten miteinander zu 
vermischen, iudem ihnen eine solche Handlung ohne Unterschied, ob solche vor 
der Verleihung schon verabredet war, oder nicht, als wirkliche Theilnahme am 
herrschaftlichen Zehntpacht imputirt, und nach den Gesetßzen bestraft werden wird. 
Die Königl. Cameralbeamten haben diese Verordnung da, wo sie Anwendung 
finden kann, bei den gehntverleihungen bekannt zu machen, und über deren 
Beobachtung zu wachen. 
4) Auf einzelnen abgelegenen Höfen, woselbst keine Concurrenz der Pachtliebhaber
	        
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