Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

x

82

dem  Eingetretenen  unterhalten  wurden,  oder  daß  das  Unterhaltungsbedürfniß  erst  nach  erfolgtem
Diensteintritte  desselben  hervorgetreten  ist.  Ist  für  Verwandte  der  Ehefrau  in  aufsteigender  Linie
oder  für  ihre  Kinder  aus  früherer  Ehe  Unterstützung  gewährt  worden,  so  sind  in  der  Bescheinigung
des  vorerwähnten  Inhalts  außerdem  die  Umstände  kurz  darzulegen,  welche  die  Gewährung  einer
Unterstützung  angezeigt  erscheinen  ließen.

Ferner  ist  bei  Aufstellung  der  Entschädigungs-Berechnung  zu  beachten:

1)  In  Spalte  4  wird  die  bewilligte  Geldunterstützung  angegeben,  wobei  der  Kopf  der  Spalte,
soweit  erforderlich,  eine  von  dem  Muster  abweichende  Fassung  erhält.

2)  Die  Spalten  5  und  6  werden  auf  Grund  der  Bescheinigungen  ausgefüllt,  welche  von  den
zum  Empfange  der  Unterstützungen  berechtigten  Personen  über  den  Empfang  der  einzelnen
Zahlungen  ausgestellt  sind.

3)  In  Spalte  7  werden  die  im  §.  5  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1888  festgesetzten  Mindestbeträge
  eingestellt.  Bei  Verwandten  der  Ehefrau  in  aufsteigender  Linie  und  bei  ihren
Kindern  aus  früherer  Ehe  ist  der  Betrag  von  monatlich  vier  Mark  dann  einzustellen,  wenn
mindestens  die  entsprechende  Unterstützung  gewährt  ist;  anderen  Falles  wird  der  gewährte
geringere  Betrag  eingestellt.

4)  Soweit  neben  der  Geldunterstützung  die  Lieferung  von  Brotkorn,  Kartoffeln,  Brennmaterial  2c.
stattgefunden  hat,  wird  dies  in  Spalte  9  vermerkt.  Bleibt  der  Betrag  der  Geldunterstützung
(Spalte  6)  hinter  dem  Betrage  der  Entschädigung  (Spalte  8)  zurück,  so  ist  der  Geldwerth

der  Lieferungen,  welche  auf  die  in  Spalte  5  angegebenen  Zeiträume  entfallen,  ersichtlich  zu
machen.

.  5.

Auf  Grund  der  Entschädigungs-Berechnungen  haben  die  Lieferungsverbände  eine  Nachweisung,
in  die  alle  Entschädigungsansprüche  in  alphabetischer  Reihenfolge  der  Gemeinden  eingetragen  werden,

—  nach  dem  beiliegenden  Muster  B  aufzustellen.  Diese  Nachweisung  ist  nebst  den  als  Beläge  dienenden
M

Entschädigungs-Berechnungen  und  den  im  §.  3  erwähnten  Benachrichtigungen  der  Truppenbefehlshaber  2c.
bei  den  in  Betracht  kommenden  Bezirkskommandos  zur  Prüfung  in  Umlauf  zu  setzen,  nach  erfolgter
Prüfung  und  Bescheinigung  aber  an  die  in  Spalte  IV  der  Beilage  C  zur  Verordnung  vom  1.  April
1876  (Reichs-Gesetzblatt  S.  137),  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über
die  Kriegsleistungen,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  24.  Juli  1894  (Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  341  in  Verbindung  mit  S.  426)  bezeichnete  Behörde  zur  Feststellung  einzureichen.