Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Nro. 50. — Den 9. November. 
General-Verordnung, die Colonial-Waaren betreffend. 
Se. Königl. Majestät haben Sich bewogen gefunden, die wegen Impostirung 
der Colonial-Waaren und des Handels mit Cngüschen Fabrikaten unterm ro, 32#. und 
6. Okrober 1810 erlassenen Verordnungen, so wie das unterm 5. November 1810 auf 
die Einfuhr des Kaffee gelegte Verbot, nebst den wegen der Licenzscheine und Certifkate 
für die vom Ausland bezogenen Colonial-Waaren, unterm 4. und àa. August 1312 
ertheilten Vorschriften auzuheben, und dagegen allergnädigst zu verordnen, daß sowohl 
der Transit als der Ein= und Ausfuhrhandel mit aueländischen Fabrikaten und mit 
Colonial-Waaren in dem Königreich unter Beobachtung der bestehenden Zoll-Gesee und 
nachstehender Bestimmungen gestattet seyn soll. 
1) Für nachbenannte Colonial-Waaren, welche künftig von dem Ausland zum innern 
Verbrauch und Handel in die Königl. Staaten eingeführt werden, ist neben dem 
gewöhnlichen Eingangs-Zoll noch folgender Impost zu entrichten: 
„ Von jedem Württembergischen Sporco-Centner: 
ucker, Thee, Kaffee, Cacao, Pfeffer, Zimmer, Gewörz= 
dgelen, Muscatblüth, Muscatnüsse, Piment und Ingwer 3 fl. 12 kr. 
Mahagoni-Holz — — — — — — 2fl. 8kr. 
Baumwolle, Indigo, Fernambuk, Campechen= oder Blau- 
holz, in Stücken oder gemahlen — — — 1fl. kr. 
2) Die- Königl“ Zollämter haben diesen Impost zugleich mit dem gewöhnlichen Ein- 
gangegol zu erheben, und den Zollenden für den Gesamtbetrag der bezahlten 
bgaben vollständig mit Zollzeichen zu quittiren. 
Der auf diese Weise eingegangene Impost ist in dem Zoll-Journal in einer 
eigenen Columne zu verrechnen; und hat der Oberzoll-Beamte den Betrag des- 
selben zuverläßig alle 14 Tage mit einem besondern Lieferungs-Schein, unter 
der auödrücklichen Bemerkung: 
„Impost von Colonial-Waaren“ 
zur Königl. General-Staats-Casse einzusenden. Unter der nämlichen Rubrik 
geschieht rann auch die Verrechnung dieses Gefälls in der Haupt-Rechnung, 
und es wird den Oberzoll-Acmtern bei einer Srrafe von zwanzig Reichsthalern 
unterfagt, dasselbe mit den gewöhnlichen Zoll-Gefällen zu vermischen. 
5) In Ansehung des fremden Nanquin bleibr die General-Verordnung vom 13. Okto- 
ber 181# fernerhin in Kraft, so wie überhaupt die in dem Zoll-Tarif vom 
11. November 1812 rücksichtlich einzelner verbotener Waaren-Artikel enthaltenen 
Bestimmungen durch gegenwärtige Verfügung keine Abänderung leiden. 
4) In Absicht auf die transitirenden Colonial-Waaren hat es auch künfeighin bei 
der. bisherigen Behundlung sein Verbleiben.
	        
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