Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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En soi de quoi Nous avons otgné les pré- 
aentes déclarations, et Jy avons fail apposer 
Notre scenu royal. 
Donné à Francfort sur le Mein le vingt 
#zix Novembre, de I’an de gräce mil-huit- 
cent-treize, de Notre rügne le huitieme. 
In Urkund dessen haben Wir die ge- 
enwärigen. Erklárungen unterzeichnet, und 
Unser Königliches Insiegel beidrucken las- 
en. 
Gegeben zu Frankfurt am Main den 
26. Nov. im Jahr achtzehenhundert drei- 
zehn vach Christi Geburt, Unserer Re- 
gierung im achten. 
Signé: Fréedéricc. Unterzeichnet: Friderich. 
commresignée: Comte de Zeppelin. comrasignirt: Graf v. Zeppelin. 
Königl. Verordyng, die Ausßeban — Verbots der Ausfuhr ungemahleuen Gispes 
etreffend. 
Da Se. Königl. Maj. durch allerhöchste Resolution vom r. December aller- 
gnädigst verordnet haben, daß das auf die Ausfuhr des ungemahlenen Gipses geleg- 
te Verbot (Staats= und Reg. Blatt vom Jahr 1811. Nro. 33.) aufgehoben und 
die Ausfuhr dieses Produkts gegen Entrichtung eines Ausgangs-Zolls von 4 kr. per 
Roßlast wieder freigegeben werden soll; so wird solches hiemit zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. Stuttg. den 2. Dec. 2813. Königl. Fnanz-Ministerium. 
Graf v. Mandelsloh. 
Beilage zu Nro. 56. — Den 18. December. 
Ernenerte Vorschrift üäber das Verbalten bei der hungarischen Rindviebseuche in dem 
" Koͤnigreich Waͤrttemberg. 
Zu Vermeidung der hungaxischen Rindviehseuche, sonst auch Uebergälle, 
Loserdürre, allgemeine Rinderpest genannt, sind bei dem Eimritte von Tranoports 
fremden Schlachtviehes in den Königl. Staaten unterm 2:y. dieses Monats (Staats- 
und Reg. Blatt Nr. 52.) bereits Vorsichtsmasregeln angeordnet worden. 
Da jedoch hierdurch noch nicht alle Besorgnisse gegen Anstechung gehoben sind, und 
es von höchster Wichtigkeit ist, daß diese verheerende, den Wohlstand des Landmanns 
so tief untergrabende Rindviehkrankheit, wenn sie irgendwo sich Gußern sollre, gleich 
im Anfang erstikt, und ihre weitere Verbreitung verhindert werde; so wird zu dem 
Ende die im Jahr 129). erlassene, und neuerlich reridirte, Vorschrift über das Ver- 
halten bei der hungarischen Rindviehseuche zur pünktlichsten Nachachtung wieder be- 
kannt gemacht, uud allen Ober= und Unter-Beamten und Ortsvorstehern der gemessen-
	        
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