Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

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landes  der  Oesterreichischen  Monarchie  an  eine  inländische  Behörde  ein  Auslieferungs-Begehren
gestellt  wird  oder  diesseits  an  die  Behörden  der  gedachten  Staaten  zu  stellen  ist,  haben  die
Justiz=  und  Polizeistellen  den  Bestimmungen  der  Art.  I.  bis  XN.  gemäß  zu  handeln.

G.  2.

Die  Auslieferung  einer  Württemberg  nicht  angehörigen  Person  ist  bei  hergestellter
Iventität  sogleich  oder  (nach  Art.  II.)  voch  später  zu  verfügen,  wenn

1)  vie  Zuständigkeit  der  ansuchenden  Behörde  keinem  Zweifel  unterliegt;

2)  die  gerichtliche  Verurtheilung,  die  Versetzung  in  den  Anklage=  oder  Anschuldigungsstand
  oder  doch  die  Ausstellung  eines  gerichtlichen  Haftbefehls  auf  die  in  Art.  IV.
Abs.  2.  bezeichnete  Weise  bescheinigt  ist;

3)  kein  Anstand  darüber  obwaltet,  daß  nach  diesseitiger  Gesetzgebung  die  den  Gegenstand
der  Beschuldigung  oder  des  Straferkenntnisses  bildende  Handlung  an  sich  als  Verbrechen
  oder  Vergehen  ftrafbar  und  die  gerichtliche  Verfolgung  derselben  oder  die
noch  ganz  oder  theilweise  unvollzogene  Strafe  nicht  durch  Verjährung  aufgehoben
wäre,  und

4)  die  Zuständigkeit  der  diesseitigen  Gerichte  bezüglich  derselben  Handlung,  welche  das
Ansinnen  um  Auslieferung  begründet  hat,  unzweifelhaft  in  keiner  Richtung  vorhanden
  ist.

8.  3.

Zu  Erledigung  der  Auslieferungs-Begehren  find  die  Polizeibehörden  zuständig,  mit  Ausnahme
  der  in  Art.  I.  Ziff.  3.  Art.  II.  bezeichneten  Fälle,  über  welche  die  Gerichtsstellen
zu  beschließen  haben.

Finden  jevoch  die  Polizeibehörden  bei  Prüfung  eines  Ansinnens,  daß  für  dieselbe  Handlung,
  durch  welche  jenes  veranlaßt  ist,  die  Zuständigkeit  der  diesseitigen  Gerichte,  wäre  es
auch  nur  zu  Verfolgung  der  Handlung  als  ein  weiteres  Vergehen,  begründet  erscheint,  so
haben  sie  gleichfalls  die  Requisition  an  die  Gerichtsstelle  zur  Erledigung  abzugeben.

g.  4.
Die  Auslieferung  wird,  wenn  solche  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen
Personen  oder  Vermögen  begehrt  wird,  von  den  Bezirksbehörden  verfügt,  bei  anderen  Verbrechen
  oder  Vergehen,  oder  wenn  Anstände  vorwalten,  ist  das  Anfinnen  der  vorgesetzten