Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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terung in Betteff dieses Gegenstandes verwiesen, mit deren Innhalt sie sich genau 
bekannt zu machen haben. 
II.) Der Erfund ist von jedem Geistlichen dem Dekan und Camerer des Landkapitels 
vorzulegen) welche solchen genau zu prüfen) nöthigenfalls zu ergänzen und zu #be- 
richtigen, auch #ibenn. dieses geschehen, nicht nur in der Pfründe Beschreibung die 
etwa erforderlichen Veränderungen nach dem Resultate vorzunehmen, sondern auch 
eine tabellarische Uebersscht von den Lehen und Jinß= Gütern seder Pfarrei, Pfarr- 
Caplanei: Präsenz und dergl. des Landkapitels) mit Bemerkung der Eigenschaft 
des Lehens, des Namens des Lehenebesshers, der lezten Lehens, Veränderung, der 
Schuleigkeit der Laudemial" Gebühren, und den sowohl im lezeen als in früheren 
Jällen wirklich angeseten Betrag derselben) zu entwerfen und aufzubewahren haben. 
III.) Jede Lehen- Veränderung, insbesondere, wenn sie durch Absterben des Lehen- 
manns erfolgt)so wie jedes Gesuch um Abererung des Lehens, ist) nach vorange- 
gangener Communication mit dem Oberamt und den andern dazu geeigneten Be- 
hörden, mit dem Beiberichte des Dekans und des Camerers, sogleich dem Königl. 
katholischen Geistlichen Rath anzuzeigen, und dabei dassenige zu beobachten, was 
die Königl. Ober- Finanz. Kammer wegen der Königl. beaeen unterm 10. Aug. 1807. 
(St. und Reg. Blatt S. 355.) 17. Sept. —*— (St. und Reg. Blatt S. 407.) 
und 3. Mai 1371. (St. und Reg. Blatt S. 218.) den Königl. Cameral, Per- 
waltungen vorgeschrieben hat. 
Inebesondere ist in den geeigneten Fällen beizusehßen, ob und warum ein Fall 
Lehen nicht in ein Erblehen oder Zinßgut verwandelt werden wolle? 
IV.) Bei dem wirklich eintretenden Fall einer Verwandlung der Fall= Lehen in Erble, 
hen, oder) was vortheilhafter ist, in Zinsgüter haben die betreffenden Geistlichen 
sowohl als der Dekan und der Camerer in der Beschreibung und in der Taxation 
der Güter, in der Berechnung der boskaufs= Summe für die Laudemial-Gebüh= 
ren, so wie für das Eigenthum des Guts, und in der Bestimmung der Mirtel) 
die Loskaufs= Summe durch baares Geld, Capital-Versscherung, Uebernahme ewi- 
ger Geld, und Frucht= Ziuse) oder Gürer= Aberetung 2c. zu leisten, dosjenige zu 
beobachten, was von den Königl. Cameral, und Seiftungs-Verwaltungen be den 
dahin gehörigen Lehen in Anwendung gebracht wird. Der ausführliche und mit 
den nöthicen Belegen zu begleitende Bericht hierüber ist an den Königl. karholi- 
schen Geistl. Rarh sedesmal einzusenden, worauf das Weitere) insbesondere auch 
hinsichtlich der Mirtheilung an das becreffende bischöfliche Ordinariat, ergehen wird. 
Sowiel endlich 
V.) Die Verwendung der Laudemial, Gebühren von den Lehen der Kirchenstellen be- 
trift, so wird wegen dieses Gegenstandes das Geeignete nachfolgen. Stuttgart, den 
7. Merz 1815. Königl. Ministerium der geistlichen Angelegenheiren, 
v. IgemundJ.
	        
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