Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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und geführt. Der Abgang und Juwachs ist immer sorgfältig in den Listen zu be- 
merken, und mussen die Bataillous sters auf dem completen Sca 2be erhalten werden. 
10) Sobald die Nahmens, Verzeichnisse fertig sind, so ist über das Geschäft und die 
sich dabey erwa ergebenen Anstände Bericht an das Kriegs Departement zu erstatten. 
110 In Ansehung der Formation) Montirung und Armirung der Miliz-Bataillons 
werden die weiteren Bestimmungen nachfolgen. 
12) In Rücksscht des ungestörten Betriebs des Ackerbaues und der Gewerb-, soll auf 
sedesmahligen Befehl nur das active Bataillon, und zwar an Sonn- und Faie tagen, 
sedoch ohne Störung und Abbruch des öffentlichen Sottesdienstes exereirt werden. 
13) Die Dienstzeit in den beyden Bateaillons foll sich in Friedenszeiten nicht über 
10 Jahre erstrecken) so daß z. B. dersenige, welcher im rcen Jahr in die Milez 
eincritt, wenn ihn nicht mitclerweile das Loos zum activen Militair trift, mit dem 
28ten Jahre ganz frey ist. Diesenigen, welche während der Miliz= Dienstzeit das 
oste Jahr ihres Alters zurücklegen, treten sofert ohne Weiters aus der Miliz. 
14) Die Berheirathung ist aus dem Grunde der Einreihung in der Miliz nicht be- 
schränkt. Den Masorennen wird die Heiraths= Erlaubniß von den Districts-Con- 
missionen ertheilt. In Ansehung der Minorennen hat es bey dem bisherigen Gange 
der Dilpensations Gesuche sein Verbleiben. Derjenige Milizoflichcige, welcher 
sich, während er bey dem tien Bataillon eingetheilt ist, verheirathet, tritt, wenn 
er nicht freywillig dabey bleiben will, in die Reserve ein. 
15) Das active Miliz-Bataillon erhält eine Fahne zu der die Mannschafe dieses Ba- 
taillons bey der Formation verpflichtet wird. 
16) Die Milizoflichtigen behalten ihren oerdentlichen Civil,Gerichtsstand, und unterlie 
gen nur dann den Militair-Disciplinar= Vorschriften) wann sie zum Erereiren ver- 
sammelt) oder sonst im Dienste ad. 
17) Diesenigen Milizoflichtigen; welche in der Absicht, sich ihrer Dienstoflicht bey 
der Miliz zu entziehen) aus ihrem Heimwesen entweichen, sollen den neuesten gesez- 
lichen Bestimmungen gegen ungehorsam abwesende Militairpflichtige gemäs be- 
handelt werden. · 
Zu Unsern Koͤnigl. Unterthanen, welche zu der Miliz bestimmt sind, hegen Wir das 
Vertrauen, daß sie, da die Errichtung derselben die Aufrechthaltung und Sicherheit der 
innern Ruhe zum wohlthaͤtigen Zwecke hat, Unsern landesvaterlichen Absichten mit der 
gewohnten Treue und Anhänglichkeit nachkommen werden. Gegeben Stuttgart, den 11. 
Merz 1815. Friderichr. 
Bice Präsident des Köäuigl. Kriegs = Departement, 
Geueral- Lieutenant, General Inspecteur der 
Jasanterie Ad Alend. Sacr. Reg. Maj propr. 
v. Phull. Mimster, Staats Secretair, 
v. Vellnagel.
	        
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