Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Bei Transferirung elnes dinglichen Wirthschafts-Rechts auf ein anderes dem Berech- 
tigten gehbriges Haus wird der vierte Theil decjenigen Concessions-Taxe erhoben, elche 
für die Bewilligung der ersten Errichtung nach obigem Regulativ von einer solchen Wirth- 
schaft hätte bezahlt werden müssen. 
F. 10. 6 
Recognition s-Geld. 
(Kessel= oder Hafen-Geld.) 
Diese Abgabe wird alle Jahr, so lange das Wirthschafts-Recht dauert, in vierteljdb- 
rigen Raten an die Umgeldereien bezahlt, und bestehet für dasselbe folgendes allgemeine 
Regulatio: 
1.) von Schlldwirthschaften jährlich — — — — 4 fl. 
2.) von Speisewirthschaften jährlich — — — — 3 fl. 
5S.) von beständigen Welnschenken — — — — 2 sl. g kr. 
4.) von Bierschenken — — — — — 1 fl. 4 kr. 
5.) don Branntwein= und Essigschenken, 
a.) im Ortet0 — — — — — zakr. 
b. von Haustrern — — — — — ebendies, 
beede Gewerbsarten mit einander — — — 1 fl. 4 kr. 
6.) von a Oonmohischenken. — — — 32 kr. 
7.) von Bierbrauereien, von jedem Kessel das bicherige LKeslulgeld mit jährlichen 
— 12 fl. 
8.) von Essigbrauereien, und zwar: 
a.) von Fruchtessig, und ähnlichen Essigbrauerelen, von jedem Kessek ebenfalls 
— 12 fl. 
P.) von Fabriken, die nur aus Wein und Obstmost Essig fabririren, 
) wenn sie ins Groͤßere betrieben werden, jährlich überhaupt 
— 8 fl. 
5.) von kleineren Unternehmungen dieser Art — — 2 fl. 
§.) vLon Branntweinbrennerelen, und zwar 
a.) von größeren Fabriken, von jedem Hafen jährliches Hafengeld 
— 4 fl.
	        
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