Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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welchen Essig auszuschenken erlaubt ist, dieses Rechts fich beblenen, ohne bel dem Ober- 
Umgelder-Amte sich gemeldet, und dasselbe dadurch zum Einzuge der gesetzlichen Abgaben 
in Stand gesetzt zu haben. 
III Abschnitt. 
Besondere Administrations-Vorschriften. 
Erster Titel. 
Wein-Umgeld!. 
  
. 12. 
Sweck dieser Vorschriften. 
Da das Wein-Umgeld von all demjensgen Weln zu berechnen ist, welcher durch 
den Ausschank im Hause oder über die Straße verschl ssen wud; so muß der Zweck der 
Administration dahin gerichtet seyn, mit Zuverlässigkelt von all denjeuigen Quartild.en 
umterrichtet zu werden, welche der Weinwirth für sich einkauft und einlegt, und welche 
hinwlederum von dieser Einlage auf die supr. #. 5. angezeigte Weise abgehen, ehne der 
Verumgeldung unterworfen zu seyn. Eine Vergleichung zwischen bepden Summen zelgt 
sodann diejenige Ouam#itct, von welcher das Umgeld zu berechnen, und die dann nach 
Abzug des regulatiomdeigen Hausbrauchs J. 7. uupr. für die Kheigliche Kalle wirklich 
mu erheben ist. 
Diese Betechnung geschiehet in jedem Kameral- oder Ober--Umgelderei- Bezirke und 
bei jeder einzelnen Wirthschaft fortwährend von Vierteljahr zu Vierteljahr; wo daher der 
Wirthschaftsbeirieb mehrere Quartalien hindurch andauert, muß dasjenige, was am Ende 
des vorhergegangenen Quartals, als nicht ausgeschenkt übrig geblieben, und eben deswe- 
gen noch nicht in das Umgeld zu ziehen gewesen ist, gleichsam wie eine Einlage in das 
selgende Quartal übertragen werden. 
Ooaogs ferner in den geseslichen Bestimmungen über die Umgels-Abgabe gegrändet 
t, daß dieselbe nach den wirklichen Ausschanks-Preisen erhoben werden soll, und da sie 
sonach in der Entrichtung des zehnten Thells vom wahren Erlbse des Werths bepehet,
	        
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