Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

8 weiter Titel. 
Bier", Um= und Halbthalergeld. 
K. 28. 
Zweck dieser Vorschriften. 
Bei der Administratlon des Bier-, Um- und Halbchalergelds hat man es allein mi# 
den Bierbrauern zu thun. Sie haben von ihrem ganzen Bier-Erzeugnisse sämtliche Abqgaben 
zu bezahlen, und die blossen Blerschenken, welche, glelchsam nur als Chalanden der Brauer, 
von diesen nur eben die Schenkmaas erhalten, in welcher sie selbst das Bier wieder auszuzapfen 
haben, kommen hiebei nicht welter in Betracht. 
Der Zweck der Administratlon geht daher einzlg dahin, mit Zuverläßigkelt zu erfahren, 
a.) wie viel Bier der Brauer von Quartal zu Quartal siede, und 
3 in welchem Prelse dasselbe von ihm selbst oder überhaupt im Orte der Erzeugniß aus- 
gezapft werde. 
. 29. 
Vom Eichen des Braugeschirres. 
Es haben sich ble Bierbrauer keiner andern als legal geeichter Kessel und Faͤsser zu 
bedlenen, welche der Ober-Umgelder vollständig aufzunehmen und in seinem Keller-Regi- 
ster vorzumerken hat. Insbesondere aber muß die Kühle des Brauers mit Fleiß geeiche 
und mit einer genauen Eichskale (Blermesser)) versehen seyn, an deren stufenweisen Ab- 
thellungen je nach dem höhern oder nlederern Stande des Biers der Eichgehalt ersehen 
werden kann. 
g. 30. 
Von der Aufnahme und dem Abstiche der Bier-Suͤde. 
So oft der Blerbrauer einen Sud vornehmen will, hat er es dem Orts-Umgelber 
anzuzeigen, der ihm hierauf einen Passierschein (Sudzettel) zu selner Legitimatlon, daß 
er die Anzeige gemacht habe, ausstellt, den der Brauer wohl aufzubewahren hat. So 
bald nun das ersottene Bier auf die Kühle gebracht werden will, ist der Umgelder zu 
rufen, in selner Gegenwart das Bier auf die Kühle zu thun, und wenn dieß geschehen 
ist, auf dem Biermesser nachzusehen, wie viel die ersottene Quantitat Biers betrage, welche 
sofort der Umgelder in sein Sud-Register mit Bemerkung des Tags und der Gattung 
des Blers genau einträgt, und dabel nicht versäumt, eben biesen Erfund auch auf dern
	        
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