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jenige fich ausglelchen muß, was bel den fruͤhern Abstichen etwa zu hoch oder zu
niedrig geschaͤtzt worden seyn moͤchte.
c.) Bei fortdauernden Wirthschaften wird der Abstich alle Quartal durch den Ober-Umgelder
selbst bel jedem Wirthe seines Bezlrks vorgenommen.
Ohne höhere Legltimatlon darf er dleses Geschäft bep elner Strafe von zehn
Reichsthalern weder dem Unter-Umgelder noch elner andern Person übertragen.
Um mit dem Geld-Einzuge und der Rechnungs-Stell zur gesetzlich vorgeschriebenen
Zeit fertig zu werden, hat er den Quartal-Abstich immer wenigstens 14 Tage
vor dem Ende des Quartals vorzunehmen. Er zlehet bei demselben den Unter-Umgelder
und den Wirth bei, notirt auf der Stelle in das zuvor kapitulirte Register
das Resultar des Abstichs von jedem Fasse, und merkt zugleich an, was an Trüb-Wein,
Hefe 2c. vorhanden ist, was zum künftigen Ausschank bestimmt, und welcher
Ausschankpreis für jedes Faß bestimmt worden ist. Zugleich läßt er sich von dem
Unter-Umgelder das, von ihm geführte Keller-Reglster samt dazu gehörigen Urkunden
und Belegen einhändigen, untersucht und berichtiget die etwa darin sich darbietende
Anstände, und präparirt auf diese Weise alles zu einer richtigen Abrechnung
über die Umgelds-Schuloeigkeit elnes jeden Wirths, und zur Verfertigung der neuen
Kellerreglster, als Grundlage fär die Umgelds-Administration des künftigen Quartals.
d.) Da die Wirthe an den Orten, wo Weinwachs ist, vor angehendem Herbste ihre
Weine aus den halbleeren Fässern zusammen zu zlehen und diese zur Einlage des
neuen Weins vorzubereiten pflegen; so wird es nöthig, daß ein Vorherbst-Abstich
vorgenommen, hiebei die Fässer resignirt, das Fehlende des alten Weins, so
wie der dermalige Vorrath an solchem genau untersucht, und dadurch die an dem
folgenden Martini-Abstiche vorzunehmende Untersuchung über die Emlagen des neuen
Weins erleichtert werde. Dieser Vorherbstabstich ist mit dem Eintritte des Herbstes
von dem Ober-Umgelder in selnem Wohnorte, so wie durch die Unter-Umgelder in
den Amtsorten vorzunehmen, und das Resultat davon in den Keller-Registern, oder
wenn es daselbst an Raum gebricht, in besondern Bellagen zu beschreiben. Diejenigen
Fässer, welche nicht bestimmt sind neuen Wein aufzunehmen, und in welchen
sich noch alter Wein besindet, hat der Umgelder soglelch nach genommenem
Abstiche wieder zu obsigniren. Sollte es dlenlich scheinen, den Vorherbstabstich in
bedeutenden Weinorten, wo sich mehrere große Wirthe befinden, durch den Ober-Umgelder
selbst vornehmen zu lassen, so ist, auf geschehenen Vorschlag vom Ober-Umgelder
durch den Kameralverwalter jedesmal zu rechter Zeit besondere Legitimation
bei der Seltlon der Steuern hiezu einzuholen.