Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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jenige  fich  ausglelchen  muß,  was  bel  den  fruͤhern  Abstichen  etwa  zu  hoch  oder  zu
niedrig  geschaͤtzt  worden  seyn  moͤchte.

c.)  Bei  fortdauernden  Wirthschaften  wird  der  Abstich  alle  Quartal  durch  den  Ober-Umgelder

  selbst  bel  jedem  Wirthe  seines  Bezlrks  vorgenommen.

Ohne  höhere  Legltimatlon  darf  er  dleses  Geschäft  bep  elner  Strafe  von  zehn
Reichsthalern  weder  dem  Unter-Umgelder  noch  elner  andern  Person  übertragen.

Um  mit  dem  Geld-Einzuge  und  der  Rechnungs-Stell  zur  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Zeit  fertig  zu  werden,  hat  er  den  Quartal-Abstich  immer  wenigstens  14  Tage
vor  dem  Ende  des  Quartals  vorzunehmen.  Er  zlehet  bei  demselben  den  Unter-Umgelder
  und  den  Wirth  bei,  notirt  auf  der  Stelle  in  das  zuvor  kapitulirte  Register
das  Resultar  des  Abstichs  von  jedem  Fasse,  und  merkt  zugleich  an,  was  an  Trüb-Wein,
  Hefe  2c.  vorhanden  ist,  was  zum  künftigen  Ausschank  bestimmt,  und  welcher
Ausschankpreis  für  jedes  Faß  bestimmt  worden  ist.  Zugleich  läßt  er  sich  von  dem
Unter-Umgelder  das,  von  ihm  geführte  Keller-Reglster  samt  dazu  gehörigen  Urkunden
  und  Belegen  einhändigen,  untersucht  und  berichtiget  die  etwa  darin  sich  darbietende
  Anstände,  und  präparirt  auf  diese  Weise  alles  zu  einer  richtigen  Abrechnung
über  die  Umgelds-Schuloeigkeit  elnes  jeden  Wirths,  und  zur  Verfertigung  der  neuen
Kellerreglster,  als  Grundlage  fär  die  Umgelds-Administration  des  künftigen  Quartals.

d.)  Da  die  Wirthe  an  den  Orten,  wo  Weinwachs  ist,  vor  angehendem  Herbste  ihre

Weine  aus  den  halbleeren  Fässern  zusammen  zu  zlehen  und  diese  zur  Einlage  des
neuen  Weins  vorzubereiten  pflegen;  so  wird  es  nöthig,  daß  ein  Vorherbst-Abstich
  vorgenommen,  hiebei  die  Fässer  resignirt,  das  Fehlende  des  alten  Weins,  so
wie  der  dermalige  Vorrath  an  solchem  genau  untersucht,  und  dadurch  die  an  dem
folgenden  Martini-Abstiche  vorzunehmende  Untersuchung  über  die  Emlagen  des  neuen
Weins  erleichtert  werde.  Dieser  Vorherbstabstich  ist  mit  dem  Eintritte  des  Herbstes
von  dem  Ober-Umgelder  in  selnem  Wohnorte,  so  wie  durch  die  Unter-Umgelder  in
den  Amtsorten  vorzunehmen,  und  das  Resultat  davon  in  den  Keller-Registern,  oder
wenn  es  daselbst  an  Raum  gebricht,  in  besondern  Bellagen  zu  beschreiben.  Diejenigen
  Fässer,  welche  nicht  bestimmt  sind  neuen  Wein  aufzunehmen,  und  in  welchen
  sich  noch  alter  Wein  besindet,  hat  der  Umgelder  soglelch  nach  genommenem
Abstiche  wieder  zu  obsigniren.  Sollte  es  dlenlich  scheinen,  den  Vorherbstabstich  in
bedeutenden  Weinorten,  wo  sich  mehrere  große  Wirthe  befinden,  durch  den  Ober-Umgelder
  selbst  vornehmen  zu  lassen,  so  ist,  auf  geschehenen  Vorschlag  vom  Ober-Umgelder
  durch  den  Kameralverwalter  jedesmal  zu  rechter  Zeit  besondere  Legitimation
  bei  der  Seltlon  der  Steuern  hiezu  einzuholen.