Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

34 
In Bezlehung auf dasjenige, Was burch ebhnen Ungluͤcsfall zu Grunde gegangen, ist dio 
beim Wein supr. G. a5. gegebene Vorschrift zu beobachten, wobti uͤbrigens wiederholt wird, 
daß das blosse Sauerwerden des Blers nur in so fern in Betracht kommen kann, als dadurch 
der Ausschankspreis verringert wird. 
K. 32. 
Vom Preise des Bieré. 
Die Bierbrauer haben das Umgeld nach den örtlichen Ausschenkppreisen, und den diß- 
falls bestehende?n obrigkelutchen Taxen zu entrichten. Bek Regulirung dieser Taxen hat der 
Ober-Umgelder theils als Sachverständiger, theils zu Wahrung des herrschaftlichen Umgelbs- 
Interesse beizuwohnen. Glaubt er, daß gegründete Einwendungen gegen den diffallsigen 
Beschluß zu machen sepen, so hat er in Gemeinschaft mit dem Kameralbeamten Bericht hier- 
über an die Sektlon der Steuern zu erstatten. 
g. 35. 
Von der Quartal-Abrechnung mit den Bierbrauern. 
Wenn der Quoartajabstich bei den übrigen Wirthen rorgenommen wird, geschieht- 
derselbe auch bei den Brauern. 
Der Ober-Umgelder läst sich hiebel das Sud-Register des Unter-Umgelders, in 
welches nach chrenologischer Ordnung die Aufnahme der einzelner Süde nach dem auf 
der Kühle jedesmal genommenen Abslich eingetragen ist, mit den ron dem Brauer auf- 
bewahrten Passirscheinen vrrlegen, und siehet nach, ob alle Süde gehbdrig aufgezeichnet 
sind. Hat er sonach die Bier-Erzeugniß erhoben, so schreitet er zum Abstiche des noch 
vorhandenen Biers, nach seinen verschicbenen Gattungen. Hilerauf läßt er sich das von 
dem Unterkänfer über den Axverkauf ins Ausland und die übrigen ausserordentlichen Ab- 
gaben des Brauers geführte Register, mit den hiezu gehörigen Beweis-Urkunden, zur 
Hand stellen, und befindet sich nun im Stande zur wirklichen Abrechnung zu schreiten. 
. 34. 
Fortsetzung. 
Bel der Abrechnung wird zu dem Vorrathe vom vorangegangenen Quarkal die auf 
ebige Weise erulrte neue Bier-Erzeugniß geschlagen, und von dieser Summe 
2) der Axverkauf ins Ausland) 
b.) was durch Unglücksfall zu Grunde gegangen, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.