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In Bezlehung auf dasjenige, Was burch ebhnen Ungluͤcsfall zu Grunde gegangen, ist dio
beim Wein supr. G. a5. gegebene Vorschrift zu beobachten, wobti uͤbrigens wiederholt wird,
daß das blosse Sauerwerden des Blers nur in so fern in Betracht kommen kann, als dadurch
der Ausschankspreis verringert wird.
K. 32.
Vom Preise des Bieré.
Die Bierbrauer haben das Umgeld nach den örtlichen Ausschenkppreisen, und den diß-
falls bestehende?n obrigkelutchen Taxen zu entrichten. Bek Regulirung dieser Taxen hat der
Ober-Umgelder theils als Sachverständiger, theils zu Wahrung des herrschaftlichen Umgelbs-
Interesse beizuwohnen. Glaubt er, daß gegründete Einwendungen gegen den diffallsigen
Beschluß zu machen sepen, so hat er in Gemeinschaft mit dem Kameralbeamten Bericht hier-
über an die Sektlon der Steuern zu erstatten.
g. 35.
Von der Quartal-Abrechnung mit den Bierbrauern.
Wenn der Quoartajabstich bei den übrigen Wirthen rorgenommen wird, geschieht-
derselbe auch bei den Brauern.
Der Ober-Umgelder läst sich hiebel das Sud-Register des Unter-Umgelders, in
welches nach chrenologischer Ordnung die Aufnahme der einzelner Süde nach dem auf
der Kühle jedesmal genommenen Abslich eingetragen ist, mit den ron dem Brauer auf-
bewahrten Passirscheinen vrrlegen, und siehet nach, ob alle Süde gehbdrig aufgezeichnet
sind. Hat er sonach die Bier-Erzeugniß erhoben, so schreitet er zum Abstiche des noch
vorhandenen Biers, nach seinen verschicbenen Gattungen. Hilerauf läßt er sich das von
dem Unterkänfer über den Axverkauf ins Ausland und die übrigen ausserordentlichen Ab-
gaben des Brauers geführte Register, mit den hiezu gehörigen Beweis-Urkunden, zur
Hand stellen, und befindet sich nun im Stande zur wirklichen Abrechnung zu schreiten.
. 34.
Fortsetzung.
Bel der Abrechnung wird zu dem Vorrathe vom vorangegangenen Quarkal die auf
ebige Weise erulrte neue Bier-Erzeugniß geschlagen, und von dieser Summe
2) der Axverkauf ins Ausland)
b.) was durch Unglücksfall zu Grunde gegangen, und